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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.05.2009
Aktenzeichen: 4 StR 116/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Mai 2009
gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 28. November 2008 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fällen 35 und 37 der Urteilsgründe jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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