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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2006
Aktenzeichen: 4 StR 118/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356 a
StPO § 356 a Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 118/06

vom 24. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten nach § 356 a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juni 2006 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. Oktober 2005 durch Beschluss vom 20. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Juli 2006, der am selben Tage beim Bundesgerichtshof per Telefax eingegangen ist, die Anhörungsrüge nach § 356 a StPO erhoben und beantragt, den Senatsbeschluss und das Urteil des Landgerichts Münster aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge fristgerecht erhoben und damit zulässig ist. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, weil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, zum Nachteil des Antragstellers weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei seiner Verwerfungsentscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Antragsteller verkennt, dass § 349 Abs. 2 StPO keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vorsieht. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des Urteils und dem Inhalt der Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag in Zusammenhang mit dem Merkmal der offensichtlichen Unbegründetheit (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. auch Kuckein in KK 5. Aufl. § 349 Rdn. 16 m.w.N.). Mit dem Antragsschreiben gemäß § 356 a StPO wiederholt der Verurteilte lediglich solche Beanstandungen, die schon in der Revisionsbegründung enthalten waren und zu denen der Generalbundesanwalt bereits Stellung genommen hat.

Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 356 a Satz 1 StPO sind daher nicht gegeben.

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