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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.2003
Aktenzeichen: 4 StR 119/03
Rechtsgebiete: StPO, JGG, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
JGG § 5 Abs. 3 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 24. September 2002 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Demmin vom 20. November 2001 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Revision rügt zu Recht, daß das Landgericht ein Absehen von Jugendstrafe gemäß § 5 Abs. 3 JGG nicht geprüft hat.
Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so ist von Jugendstrafe abzusehen, wenn die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht (§ 5 Abs. 3 JGG). Durch diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift soll dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung getragen werden (vgl. BGHSt 39, 92, 95 m.w.N.). Eine entsprechende Prüfung und Entscheidung ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Auch wenn das Landgericht die Vorschrift bedacht haben sollte, muss es sich in den Urteilsgründen dazu äußern, um eine Nachprüfung der getroffenen Entscheidung zu ermöglichen (vgl. Diemer in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 3. Aufl. § 5 Rdn. 15 m.w.N.). Wegen des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und Unterbringung (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1) ist auch der - für sich gesehen - rechtsfehlerfrei begründete Ausspruch über die Unterbringung nach § 64 StGB mit den Feststellungen aufzuheben. Die Rechtsfolgen sind im Rahmen der gebotenen neuen Erwägungen, auch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Angeklagten in der Untersuchungshaft, mit sachverständiger Hilfe nochmals sorgfältig zu prüfen."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Zwar liegt nach den bisherigen Feststellungen die Annahme, daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die Ahndung seiner Taten durch die Verhängung einer Jugendstrafe entbehrlich macht, eher fern. Der Senat kann aber gleichwohl nicht ausschließen, daß das Landgericht, hätte es diese Frage, wie vom Gesetz zwingend vorgegeben, geprüft, zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
Ende der Entscheidung
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