Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.04.1999
Aktenzeichen: 4 StR 119/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 464 Abs. 3 Satz 3 | |
StPO § 465 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 354 Abs. 2 | |
StPO § 472 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 472 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. April 1999
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 1999 beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Rostock vom 8. Oktober 1998 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer bereits rechtskräftig festgestellten sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm - ohne nähere Begründung - die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens sowie die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte erneut Revision eingelegt und zugleich sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung erhoben. Der Senat hat das angefochtene Urteil auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch geändert, indem er eine rechtskräftig verhängte Strafe einbezogen hat; die weiter gehende Revision wurde verworfen.
Die nicht näher begründete sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung, über die der Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO zu entscheiden hat, ist unbegründet.
Nach § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Angeklagte die Kosten des gesamten landgerichtlichen Verfahrens zu tragen, weil er - abgesehen von einem auch in kostenrechtlicher Hinsicht rechtskräftigen Teilfreispruch - wegen der genannten Tat verurteilt worden ist. Auch wenn - wie hier - im ersten Rechtszug infolge Aufhebung und Zurückverweisung nach § 354 Abs. 2 StPO mehrere Hauptverhandlungen notwendig sind, hat der Verurteilte alle insoweit entstandenen Kosten zu tragen, weil das erstinstanzliche Verfahren kostenrechtlich als Einheit anzusehen ist (vgl. BGHSt 18, 231; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 465 Rdn. 3 m.w.N.).
Durch die geringfügige Ermäßigung der Einzelstrafe um drei Monate gegenüber der in beiden vorangegangenen landgerichtlichen Entscheidungen erkannten Strafe ist das Gewicht der Rechtsfolgenentscheidung nicht derart gemindert worden, daß es unbillig wäre, dem Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkosten aufzuerlegen, zumal er auch eine Verurteilung in dem jetzigen Umfang nicht akzeptiert hätte, wie sich aus der erneuten Revisionseinlegung ergibt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 5 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 11. Februar 1999 - 3 StR 651/98).
Daß der Angeklagte die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, ergibt sich aus § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO; Gründe für eine Billigkeitsentscheidung nach § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.