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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2001
Aktenzeichen: 4 StR 120/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 120/01

vom

24. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2001 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 2. November 2000 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten (Fall II 1 der Urteilsgründe) entfällt.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da die im Sommer 1989 begangeneTat möglicherweise verjährt ist.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Einstellung des Verfahrens im Fall II 1 der Urteilsgründe wirkt sich auf die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren nicht aus. Angesichts der verbleibenden 16 Taten und der Höhe der für sie festgesetzten Einzelstrafen schließt der Senat aus, daß die Strafkammer, hätte sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe außer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal die im Fall II 1 der Urteilsgründe möglicherweise eingetretene Verjährung einer straferschwerenden Berücksichtigung der Tat, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.N.), nicht entgegen stünde.

Ende der Entscheidung

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