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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 03.07.2003
Aktenzeichen: 4 StR 120/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 23 Abs. 2
StGB § 49 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil

4 StR 120/03

vom

3. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen zu 1.: gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

zu 2. und 3.: Verdachts des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 2003, an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. September 2002 werden verworfen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Ali A. junior wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, versuchten Betruges und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs unter Einbeziehung der Strafe aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, die in der Vorverurteilung ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Angeklagten Ali A. senior und Mehmet A. (Großvater und Vater des Angeklagten Ali A. junior) hat es von dem Vorwurf, am gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und versuchten Betrug des Ali A. junior (Unfall vom 1. April 1999) beteiligt gewesen zu sein, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihren zu Ungunsten aller Angeklagten eingelegten Revisionen rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die - vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen greifen aus den im Antrag des Generalbundesanwalts vom 31. März 2003 genannten Gründen nicht durch.

2. Auch die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen.

a) Die Freisprüche halten rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Landgericht hat aufgrund der festgestellten Tatsachen mit rechtsfehlerfreier Begründung dargelegt, warum den Angeklagten Ali A. senior und Mehmet A. eine Beteiligung an den Straftaten des Angeklagten Ali A. junior nicht nachzuweisen ist.

Die von der Revisionsführerin als belastendes Indiz angeführten Versicherungs- und Halterwechsel berühren die Freisprüche schon deswegen nicht, weil sie nicht den bei dem Unfall vom 1. April 1999 vom Angeklagten Ali A. junior geführten VW-Transporter, amtliches Kennzeichen HD- , sondern einen Pkw der Marke Daimler Benz betreffen und der mit diesem Fahrzeug angeblich von dem ehemaligen Mitangeklagten Ab. A. (in Alleintäterschaft) am 28. September 1999 in betrügerischer Absicht verursachte Unfall in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. April 1999 steht.

Soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Landgericht habe die Endstellung der in das Unfallgeschehen involvierten Fahrzeuge, das Schadensbild am Fahrzeug des Unfallbeteiligten H. und die finanziellen und persönlichen Schwierigkeiten des Angeklagten Ali A. junior bei seiner Beweiswürdigung nicht hinreichend gewürdigt, ist schon nicht erkennbar, inwieweit hierdurch die Freisprüche der Angeklagten Ali A. senior und Mehmet A. berührt sein sollen.

b) Auch die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen die Strafzumessung beim Angeklagten Ali A. junior haben keinen Erfolg.

Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) bei dem versuchten Betrug zum Nachteil der Kraftfahrzeugversicherung liegt fern; damit mußte sich das Landgericht nicht auseinandersetzen.

Bereits im Hinblick auf das dilettantische Vorgehen des Angeklagten (Geltendmachen des eigenen Schadens bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung, obwohl die zum Unfall gerufenen Polizeibeamten ihm nicht glaubten und von seinem Alleinverschulden an dem Unfall ausgingen) ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht bei dem versuchten Betrug von der Milderungsmöglichkeit der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat.

3. Der Senat weist auf folgendes hin:

Aus den Urteilsgründen (UA 9/10) ergibt sich, daß gegen den Angeklagten Ali A. junior wegen des von ihm verschuldeten Unfalls vom 1. April 1999 ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid über 75 DM ergangen ist. Näheres hierzu wird im Urteil nicht mitgeteilt. Gegebenenfalls müssen der Bußgeldbescheid noch aufgehoben und bereits gezahlte Geldbeträge angerechnet werden (§§ 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3; 102 Abs. 2, 104 Abs. 1 Nr. 4 OWiG).

Ende der Entscheidung

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