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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: 4 StR 124/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 66 Abs. 1
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 66
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 124/03

vom

15. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. November 2002 im Ausspruch über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnung der Maßregel kann keinen Bestand haben, weil das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen enthält, die eine Überprüfung der formellen Voraussetzungen der auf § 66 Abs. 1 StGB gestützten Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ermöglichen.

Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es erforderlich, daß der Täter vor Begehung der neuen Tat schon zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; betrifft eine frühere Verurteilung eine Gesamtstrafe, so kommt es darauf an, ob in dieser eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr enthalten ist (vgl. BGHSt 34, 321; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 66 Rdn. 6 m.w.N.). Das Landgericht bezeichnet zwar zwei frühere Verurteilungen, aufgrund derer es die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB als erfüllt ansieht; es teilt aber in Bezug auf die Verurteilung durch das Kreisgericht Eisenhüttenstadt vom 29. September 1992 nur die dort verhängte Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. UA 20) von zwei Jahren, nicht aber die dieser zugrunde liegenden Einzelstrafen mit. Dem Senat ist daher die rechtliche Überprüfung, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung den Erfordernissen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht, nicht möglich.

Die Urteilsausführungen zu den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB geben im übrigen Anlaß zu dem Hinweis, daß es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, aus den geschilderten Vortaten, den dazu ergangenen Verurteilungen und den ohne Angabe der jeweiligen Verwahrungszeiten (vgl. § 66 Abs. 4 Sätze 2 und 3 StGB) und deren Zeitfolge mitgeteilten Strafvollstreckungen diejenigen Merkmale herauszusuchen, die die Anwendung des § 66 StGB rechtfertigen können. Insoweit bedarf es einer genaueren Darstellung der vorgenommenen Subsumtion. Für das weitere Verfahren weist der Senat zudem vorsorglich darauf hin, daß die Verurteilungen durch das Kreisgericht Cottbus-Stadt vom 19. August 1992 und durch das Kreisgericht Eisenhüttenstadt vom 29. September 1992, aus deren Strafen durch Beschluß des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 31. Januar 1994 nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet worden ist, im Sinne des § 66 StGB als eine einzige Verurteilung gelten (§ 66 Abs. 4 Satz 1 StGB; vgl. BGH StV 1982, 420; Tröndle/Fischer aaO § 66 Rdn. 5; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 66 Rdn. 8).

Ende der Entscheidung

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