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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: 4 StR 124/05
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Anträge der Nebenklägerin Sabrina W. auf Zulassung der Nebenklage, Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und auf Beiordnung des Rechtsanwalts O. sind gegenstandslos.
Gründe:
Das Landgericht hat die Nebenklage durch Beschluß vom 2. August 2004 zugelassen und der Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin B. bewilligt (SA Bl. 238/238 R). Durch Beschluß des Landgerichts vom 23. September 2004 ist der Nebenklägerin anstelle von Rechtsanwältin B. Rechtsanwalt O. beigeordnet worden. Damit sind die Anträge der Nebenklägerin auf Zulassung der Nebenklage und auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz gegenstandslos. Die vom Landgericht gemäß § 397 a Abs. 1 StPO bewilligte Prozeßkostenhilfe legt der Senat als Beistandsbestellung (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO) aus, die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2, 3).
Ende der Entscheidung
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