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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2001
Aktenzeichen: 4 StR 126/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 69 | |
StGB § 69 a | |
StGB § 49 Abs. 2 | |
BtMG § 31 Nr. 1 | |
BtMG § 31 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. November 2000 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 3. April 2001.
Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht eine Strafmilderung gemäß § 31 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB mit rechtlich nicht zutreffender Begründung abgelehnt hat. Das Landgericht hält die Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG in bezug auf den Angeklagten für nicht anwendbar. Es hat hierzu ausgeführt: "Die im Verfahren vom Angeklagten selbst oder über seinen Verteidiger abgegebenen Einlassungen waren ... insbesondere zur Ermittlung des Tatbeitrages des anderweitig verfolgten Sch. nicht erforderlich. Die vom Angeklagten zur Tatbeteiligung Sch. s gemachten Angaben hatten die Ermittlungsbehörden bereits zuvor aufgrund der Aussagen von D. , S. und G. gewinnen können" (UA 17). Diese Begründung legt nahe, daß das Landgericht von einem zu engen Verständnis des nach § 31 Nr. 1 BtMG vorausgesetzten Aufklärungserfolges ausgegangen ist. Ein solcher liegt nach ständiger Rechtsprechung nämlich nicht nur dann vor, wenn der Täter den Ermittlungsbehörden völlig neue Erkenntnisse liefert. Vielmehr schafft in der Regel auch derjenige, der Angaben zu Hintermännern, Auftraggebern, Lieferanten oder Abnehmern macht, die sich mit bereits vorhandenem Wissen der Strafverfolgungsbehörden decken, eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten und verbessert damit die Möglichkeit der Verfolgung begangener Straftaten (BGH StV 1991, 66, 67; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 8, 19, 25, 27; BGH, Urteil vom 3. August 2000 - 3 StR 133/00). So kann es sich hier verhalten, zumal Sch. belastenden Angaben des Angeklagten ein besonderer Beweiswert deshalb zukommen kann, weil beide nach den Urteilsfeststellungen miteinander verwandt sind.
Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch auch; denn das Landgericht nimmt ausdrücklich Bezug auf die "im Verhältnis zu den festgestellten Taten milde Bestrafung" der weiteren Tatbeteiligten D. und S. , gegen die "letztendlich" aufgrund der "Anwendung des § 31 BtMG" jeweils Bewährungsstrafen verhängt wurden (UA 18).
Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden.
Ende der Entscheidung
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