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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2003
Aktenzeichen: 4 StR 126/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 338 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. November 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge ist mangels vollständigen Sachvortrags bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil das Gutachten des Sachverständigen B. vom 24. Juli 2002 nicht vollständig, sondern nur in einigen Ausschnitten mitgeteilt wird. Die Voreingenommenheit der beiden abgelehnten Berufsrichter leitet der Beschwerdeführer aus der mit begründetem Beschluß vom 19. August 2002 angeordneten Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens her, durch das die tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens des Sachverständigen B. "auf die Richtigkeit der Schlußfolgerungen" untersucht werden sollten. Ohne Kenntnis des vollständigen Inhalts des Erstgutachtens vermag daher der Senat auf der Grundlage des Revisionsvortrags nicht zu überprüfen, ob - wie die Revision meint - die Anordnung der weiteren Begutachtung sachlich nicht gerechtfertigt und damit geeignet war, aus der Sicht des Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Befangenheitsrüge 1).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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