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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2006
Aktenzeichen: 4 StR 127/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. November 2005 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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