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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.05.2003
Aktenzeichen: 4 StR 128/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 176 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 128/03

vom

6. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Dezember 2002

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 27. März 2003 ausgeführt:

"Die Bewertung der festgestellten Missbrauchshandlungen als fünf selbstständige Taten ist nicht rechtsfehlerfrei. Nach den Feststellungen kam es im August 2001 an zwei Nachmittagen in einem Freibad zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten gegenüber fünf Buben. Beim ersten Vorfall hat der Angeklagte den Kindern vorgeschlagen, unter dem Wasserfall "Toter Mann" zu spielen (UA S. 13). Die damit verbundene körperliche Nähe hat er dazu benutzt, nacheinander den Kindern J. P. und M. F. in die Badehose und an das Geschlechtsteil zu greifen, um sich sexuell zu erregen. Einige Zeit später hat er sich entschlossen, das Spiel mit den Kindern zu wiederholen, und bei dieser Gelegenheit dem Kind K. O' mehrfach über der Badehose in den Schritt gegriffen. Bei einem weiteren Schwimmbadbesuch am 26. August 2001 hat er die Kinder erneut zu diesem Spiel überredet und in dessen Verlauf zunächst dem Kind R. J. und dann dem Kind M. G. mit der Hand von außen an das Genital gelangt.

Kommt es gleichzeitig oder - wie hier - in unmittelbarer zeitlicher Abfolge zu Sexualkontakten gemäß § 176 Abs. 1 StGB mit mehreren Kindern, ist Tateinheit gegeben (BGH NStZ-RR 1999, 329; Beschluss vom 11. Mai 1995 - 4 StR 245/95). Die zwei ersten und zwei letzten Taten, die jeweils Teil ein und desselben Vorganges waren, bilden somit für sich je eine Tat. Zusammen mit der Missbrauchstat zum Nachteil des K. O' liegen drei tatmehrheitlich begangene Taten nach § 176 Abs. 1 StGB vor.

Aufgrund der Schuldspruchänderung kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, über die Rechtsfolgen insgesamt zu befinden, ist es aus Gründen des Sachzusammenhangs angebracht, auch die im Fall des Geschädigten K. O' festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten aufzuheben."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Ende der Entscheidung

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