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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2007
Aktenzeichen: 4 StR 129/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 2 Abs. 3 | |
StGB § 176 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. Dezember 2006 im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält dagegen sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat die wegen der drei Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils neun Monaten dem sich aus § 176 Abs. 1 StGB in der derzeit geltenden Fassung ergebenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe entnommen. Dabei hat das Landgericht, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, außer Acht gelassen, dass der zum Zeitpunkt der Begehung der Taten geltende § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes in minder schweren Fällen die Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe vorsah, und rechtsfehlerhaft die gemäß § 2 Abs. 3 StGB gebotene Prüfung des Vorliegens minder schwerer Fälle im Sinne der vorgenannten Vorschrift nicht vorgenommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, nach dessen Auffassung "die Intensität der sexuellen Übergriffe noch nicht als besonders schwer zu bewerten ist", zur Annahme jeweils minder schwerer Fälle gelangt wäre, zumal es im Rahmen der Strafzumessungserwägungen nur Strafmilderungsgründe angeführt hat und gewichtige Strafschärfungsgründe auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen sind. Ebenso wenig lässt sich ausschließen, dass das Landgericht, hätte es die Einzelstrafen dem in § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen entnommen, geringere Strafen verhängt hätte, denn die Höhe der verhängten Einzelfreiheitsstrafen richtet sich erkennbar an der von § 176 Abs. 1 StGB n.F. angedrohten Mindeststrafe aus.
Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt daher zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig.
Ende der Entscheidung
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