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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2008
Aktenzeichen: 4 StR 133/08
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1
StGB § 177 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 133/08

vom 24. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 21. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch wegen der Tat zum Nachteil der Zeugin H. geändert und die Urteilsformel dahin gefasst, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung, der Vergewaltigung in zwei Fällen sowie der versuchten besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist. Ferner wird klargestellt, dass der Angeklagte wegen der versuchten besonders schweren Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zutreffend hat das Landgericht bei der Tat zum Nachteil der Zeugin H. die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB als gegeben angesehen, so dass der Schuldspruch als versuchte besonders schwere Vergewaltigung zu tenorieren ist (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 177 Rdn. 78 m. N.). Zwar ist in den Urteilsgründen die Höhe der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe, die das Landgericht dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB entnommen hat, nicht genannt. Sie ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus der Differenz zwischen der mitgeteilten Summe der vier Einzelstrafen (fünf Jahre und elf Monate) und den wegen drei der Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen (sechs Monate, zwei Jahre und drei Monate, ein Jahr und zwei Monate).

Die Urteilsgründe, insbesondere die wegen der Unübersichtlichkeit der Darstellung des Beweisergebnisses nur mit Mühe nachvollziehbare Beweiswürdigung, geben Anlass, darauf hinzuweisen, dass es sich empfiehlt, den Aufbau der Urteilsausführungen auch äußerlich durch entsprechende Gliederungspunkte deutlich zu machen (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rn. 232) und bei mehreren Straftaten die Einzelfälle mit einer Ordnungsnummer zu versehen, die den jeweiligen Einzelfall bei den Feststellungen, der Beweiswürdigung, der rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung gleichermaßen kennzeichnet (vgl. Meyer-Goßner/Appl aaO Rn. 234 m. N.). Im Rahmen der Beweiswürdigung sollte zunächst die Einlassung des Angeklagten im Zusammenhang wiedergegeben werden und im Anschluss daran die Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfindung maßgebenden Beweisergebnisse geschlossen dargestellt werden (vgl. Meyer-Goßner/Appl aaO Rn. 353).

Ende der Entscheidung

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