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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.1999
Aktenzeichen: 4 StR 134/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht aufgeklärt, ist jedenfalls unbegründet, da sich dem Gericht angesichts fehlender Angaben des Angeklagten zu seinem Drogenkonsum allein wegen der Anwendung des § 21 StGB bei der Verurteilung des Angeklagten im Jahre 1994 die vermißte Beweiserhebung nicht aufdrängen mußte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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