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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.2008
Aktenzeichen: 4 StR 135/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2008 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 11. Februar 2008 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.
Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung erklärt, dass auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet wird (Bd. II Bl. 164 d.A.). Diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Während der gesamten Hauptverhandlung war ein Dolmetscher für die italienische Sprache anwesend.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 begehrt der Angeklagte nunmehr eine Überprüfung des angefochtenen Urteils, da die Strafe zu hoch sei. Einer solchen Überprüfung steht der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht entgegen. Dieser kann nach ständiger Rechtsprechung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.; BGH NStZ 1999, 526; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 302 Rdn. 21). Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten (vgl. Ruß in KK 5. Aufl. § 302 Rdn. 13), sind nicht ersichtlich. Dass der Angeklagte nach Erklärung des Rechtsmittelverzichts offensichtlich anderen Sinnes geworden ist und die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern.
Ende der Entscheidung
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