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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.06.1999
Aktenzeichen: 4 StR 135/99 (2)
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StGB § 69
StGB § 69 a
StGB § 73
StGB § 73 a
StGB § 73 Abs. 1 Satz 1
StGB § 73 c Abs. 1 Satz 1
StGB § 73 c Abs. 1 Satz 2
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 135/99

vom

10. Juni 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, der Richter am Bundesgerichtshof Dr Ernemann als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt aus Saarbrücken als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Februar 1998 dahin geändert, daß der Verfall eines Geldbetrages von 95.714,95 DM angeordnet wird.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft. Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen "bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen sowie wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt; außerdem hat es den Verfall eines Geldbetrages von 23.643,05 DM und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde allein gegen die Höhe der Verfallsanordnung und beanstandet, daß das Landgericht nicht den gesamten sichergestellten Geldbetrag von 95.714,95 DM für verfallen erklärt hat.

Das in zulässiger Weise auf die Höhe der Verfallsanordnung beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluß vom 8. Juni 1999 den Schuldspruch des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz dahin geändert, daß der Angeklagte sich (nur) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen schuldig gemacht hat; das Rechtsmittel hatte im übrigen zum Schuldspruch aber keinen Erfolg. Damit sind folgende Taten rechtskräftig festgestellt: Im Zeitraum vom Frühjahr 1995 bis zum Frühjahr 1996 ließ der Angeklagte durch von ihm entlohnte Kuriere in seinen mit Schmuggelverstecken versehenen Kraftfahrzeugen insgesamt 120 kg zum Weiterverkauf bestimmtes Haschisch transportieren, und zwar viermal jeweils 20 kg, davon zweimal von Calais nach Dover (Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe) und zweimal von Spanien nach Frankreich (Fälle II 3 und 4 der Urteilsgründe), sowie einmal 40 kg von Spanien nach Dover (Fall II 5 der Urteilsgründe). Außerdem erwarb er Ende April 1996 in Spanien 30 kg Haschisch zum Kilopreis von 124 000 Peseten; dieses Rauschgift wurde - wovon die Strafkammer zugunsten des Angeklagten ausgegangen ist - bei seiner Festnahme am 21. Mai 1996 größtenteils (28,9 kg) sichergestellt.

Bei seiner Festnahme verfügte der Angeklagte auf Konten bzw. in bar über einen ihm gehörenden Geldbetrag von insgesamt 95.714,95 DM, der ebenfalls sichergestellt wurde. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus 15.000 DM, 60.000 schwedischen Kronen (=13.602 DM) und 25.000 englischen Pfund (= 58.175 DM), die sich in einem Schließfach befanden; 2.100 DM und 1.000 französischen Francs (= 294,90 DM), die der Angeklagte bei sich trug; 48,07 DM und 6.239,40 DM auf seinen Bankkonten und 1.200 schwedischen Kronen (= 255,58 DM), die in von ihm genutzten Wohnräumen gefunden wurden. Ob dieses Geld unmittelbar aus den Haschischverkäufen stammte, hat die Strafkammer nicht festgestellt.

2. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht lediglich 23.643,95 DM nach §§ 73, 73 a StGB für verfallen erklärt hat.

a) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Gericht zwingend (vgl. BGH NStZ 1994, 123, 124; BGH, Beschluß vom 22. August 1995 - 4 StR 250/95) den Verfall anzuordnen, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat begangen und für sie oder aus ihr etwas erlangt hat. Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus anderen Gründen nicht möglich ist, tritt gemäß § 73 a StGB der Verfall des Wertersatzes an die Stelle des Erlangten. Die Abschöpfung erfolgt nach dem Bruttoprinzip, so daß bei Rauschgiftgeschäften der Verkaufserlös insgesamt - ohne Abzug von Einkaufspreis, Transportkosten, Kurierlohn usw. - für verfallen zu erklären ist (vgl. BGH NStZ 1994, 123, 124; 1995, 495; StV 1998, 599; vgl. auch Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 73 Rdn. 17). Wenn, wie im vorliegenden Fall, konkrete Feststellungen hinsichtlich des Verkaufserlöses nicht getroffen werden können, ist er nach § 73 b StGB zu schätzen. Dies bedeutet, daß sich der Tatrichter, ausgehend von einer aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme sicheren Schätzungsgrundlage, mit einer Wertannahme begnügen kann (vgl. BGHR StGB § 73 b Schätzung 1; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 73 b Rdn. 6 m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung nicht. Das Landgericht hat die Höhe der Verfallsanordnung lediglich damit begründet, daß "der Erlös aus der Verwertung der 120 kg Haschisch ... jedenfalls über dem Betrag gelegen hat, den die Kammer als Verfallsbetrag in Ansatz gebracht hat und der durch die sichergestellten Geldmittel abgedeckt wird" (UA 32). Dabei hat es rechtsfehlerhaft die sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bietenden Schätzgrundlagen außer Betracht gelassen und ist so zu einem Verfallsbetrag gekommen, der den im Handel mit Haschisch in diesen Mengen und dieser Qualität üblicherweise zu erzielenden Preisen nicht annähernd entspricht (vgl. hierzu Körner BtMG 4. Aufl. Anhang C 1 Rdn. 218). Es hat nicht erkannt, daß hier der für den Fall II 6 der Urteilsgründe festgestellte Einkaufspreis als Schätzgrundlage dienen kann. Unter Zugrundelegung des für 30 kg Haschisch gezahlten Preises von 3,72 Millionen Peseten hätte der Angeklagte demnach zum Erwerb von 120 kg Haschisch 14,88 Millionen Peseten - also weit über 150.000 DM - aufwenden müssen; der Verkaufserlös wird jedenfalls nicht unter diesem Betrag gelegen haben.

3. Der Senat hebt die angefochtene Entscheidung auf. Da in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen zur Höhe des vom Angeklagten erzielten Verkaufserlöses nicht zu erwarten sind, ändert der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Anordnung über den Verfall des Wertersatzes dahin, daß ein Betrag von 95.714,95 DM für verfallen erklärt wird. Gründe für die Anwendung der Härtevorschrift des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB sind ersichtlich nicht vorhanden; jedoch sieht der Senat gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB davon ab, einen den sichergestellten Betrag übersteigenden Geldbetrag für verfallen zu erklären.

Ende der Entscheidung

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