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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: 4 StR 136/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 11. Januar 2002 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren in 115 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und hinsichtlich des Wertersatzes in Höhe von 24,52 DM den Verfall angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft und enthält zudem Widersprüche:
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß sich den Urteilsgründen nicht entnehmen läßt, wie das Landgericht zu den Feststellungen zur angenommenen Zahl der Einzelfälle gelangt ist. Um die revisionsrechtlich gebotene Überprüfung auf sachlich-rechtliche Mängel zu ermöglichen, hätte es insbesondere der Mitteilung bedurft, welche Angaben die Zeugen Philipp und Matthias B. und der Zeuge Jens K. zur Anzahl der von ihnen mit dem Angeklagten abgewickelten Betäubungsmittelgeschäfte gemacht haben. Auch soweit das Landgericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen widersprüchliche Angaben des Zeugen Philipp B. "bei Einzelpunkten" (UA 7) sowie den Umstand, daß die Bekundungen dieses Zeugen und der Zeugen Matthias B. und Jens K. "untereinander nicht in allen Punkten völlig deckungsgleich waren" (UA 8), für unerheblich gehalten hat, hätte es hierzu näherer Darlegung bedurft.
Die hinsichtlich der Abgabe von Marihuana in Portionen von mindestens einem Gramm in der Zeit von November 2000 bis zum 24. Juli 2001 an die zur Tatzeit minderjährigen Jens K. und Philipp B. vom Landgericht jeweils angenommene Zahl von "mindestens" 50 Fällen läßt sich zudem mit den bisherigen Feststellungen zu der Zahl der Besuche dieser Zeugen in der Asylbewerberunterkunft, in der der Angeklagte wohnte, nicht in Einklang bringen. Der angenommene Tatzeitraum umfaßt höchstens 37 Wochen. Soweit es Philipp B. betrifft, ist jedoch nach dem Zweifelsgrundsatz davon auszugehen, daß er wöchentlich nur einmal Marihuana vom Angeklagten erwarb, denn er suchte den Angeklagten in dieser Zeit "mindestens ein- bis zweimal in der Woche auf", um Marihuana zu erwerben. Hinsichtlich Jens K. hat das Landgericht lediglich festgestellt, daß dieser den Angeklagten "noch häufiger als Philipp B. " aufsuchte, "sich jedoch nicht bei jedem dieser Besuche Rauschgift" (besorgte), "sondern nur in ca. der Hälfte der Fälle."
Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Ende der Entscheidung
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