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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2002
Aktenzeichen: 4 StR 14/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 258 Abs. 2 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu den mit Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Oktober 2001 erhobenen Formalrügen bemerkt der Senat:
Die behaupteten Mängel des schriftlichen Sachverständigengutachtens können nicht zu einer Unverwertbarkeit des allein maßgeblichen, in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens führen. Die erhobenen Aufklärungsrügen entsprechen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil weder ein konkretes Beweisergebnis behauptet wird noch die Teile der Ermittlungsakten, durch die das Landgericht nach Auffassung der Revision sich zu weiterer Aufklärung hätte gedrängt sehen müssen, vollständig wiedergegeben werden. Die Rüge zu § 258 Abs. 2 StPO ist schließlich unbegründet, da ausweislich des Sitzungsprotokolls dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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