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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.02.2009
Aktenzeichen: 4 StR 14/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. Februar 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens insgesamt auferlegt; denn im Vergleich zu dem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil, das der Beschwerdeführer umfassend angegriffen hatte, stellt die Herabsetzung der Freiheitsstrafe nur einen unwesentlichen Erfolg dar, der zu einer Kostenteilung keinen Anlass gab.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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