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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.1999
Aktenzeichen: 4 StR 14/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 14/99

vom

29. Juni 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlicher beharrlicher und wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Gewerbeuntersagung verurteilt worden ist.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 20. März 1998 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des vorsätzlichen Bankrotts und des Betruges in 26 Fällen schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "vorsätzlichen Bankrotts, wegen Betruges in 26 Fällen, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 2 Fällen sowie wegen vorsätzlicher beharrlicher und wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Gewerbeuntersagung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihm für immer untersagt, den Beruf eines selbständigen Schlachtermeisters auszuüben. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß den §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen (Fall II 27 der Urteilsgründe) und wegen vorsätzlicher beharrlicher und wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Gewerbeuntersagung (Fall II 30 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Außerdem ergänzt er die Urteilsgründe dahin, daß die Tagessatzhöhe für die ausgesprochenen Einzelgeldstrafen auf jeweils zwei DM festgesetzt wird; denn das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus Einzelgeldstrafen und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (vgl. BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 53 Rdn. 3). Der Senat holt dies - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest. Eines Ausspruchs in der Urteilsformel bedarf es nicht, weil lediglich nicht zu vollstreckende Einzelstrafen betroffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1998 - 5 StR 73/98).

Unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung und der hierdurch bedingten Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung ansonsten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen (Geldstrafe von zweimal 30 Tagessätzen und Freiheitsstrafe von sechs Monaten) zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die 27 bestehen bleibenden Einzelstrafen ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafen auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte. Auch auf den Maßregelausspruch (Berufsverbot) hat die - nur geringfügige - Einstellung keinen Einfluß.

Ende der Entscheidung

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