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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2001
Aktenzeichen: 4 StR 141/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB, WaffG


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 69
StGB § 69 a
StGB § 250
StGB § 250 Abs. 3
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)
WaffG § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 141/01

vom

17. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. September 2000, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in sieben Fällen, der versuchten schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, sowie der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen schwerer räuberischer Erpressung in sieben Fällen, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen der tatsächlichen Gewaltausübung über Schußwaffen in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich hinsichtlich der Waffendelikte zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall einer Einzelstrafe; im übrigen ist es - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom 6. April 2001 im einzelnen dargelegt hat - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Urteil begegnet wegen der Erpressungsdelikte im Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allerdings hält der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung im Fall III 2 der Urteilsgründe lediglich im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung Stand. Soweit das Landgericht innerhalb des hier anwendbaren § 250 StGB die (weiteren) qualifizierten Tatbestände des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 der Vorschrift als verwirklicht ansieht, verkennt es, daß sich die Strafbarkeit wegen der benutzten "nunmehr ungeladenen Gasautomatikpistole" (UA 41) nur nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB richtet (vgl. BGHSt 44, 103; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Waffe 2).

Der aufgezeigte Rechtsfehler läßt den Schuldspruch im Fall III 2 der Urteilsgründe wegen "schwerer räuberischen Erpressung" und den Einzelstrafausspruch unberührt. Das Landgericht hat insoweit das Vorliegen eines minder schweren Falles des § 250 Abs. 3 StGB bejaht. Danach ist für minder schwere Fälle des Absatzes 1 und des Absatzes 2 derselbe, von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichende Strafrahmen vorgesehen. Angesichts der verhängten Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe kann der Senat hier ausschließen, daß das Landgericht, wäre es - neben der rechtsfehlerfreien Annahme des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB - von der Verwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB anstelle von Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Vorschrift ausgegangen, auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.

2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten auch der Waffendelikte für schuldig befunden. Der Schuldspruch ist aber deshalb zu ändern, weil das Landgericht das Konkurrenzverhältnis zwischen den beiden Vergehen nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) WaffG fehlerhaft beurteilt und insoweit Tatmehrheit angenommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen, nur einen Verstoß gegen das Waffenrecht dar (BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2; BGH NStZ 1984, 171; 2000, 150; 2001, 101). Nach den Feststellungen des Landgerichts muß zugunsten des Angeklagten angenommen werden, daß dieser die in den Fällen III 17 und 18 der Urteilsgründe bezeichneten Waffen zumindest zeitweilig gemeinsam besessen hat.

Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der im Fall III 18 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Die im Fall III 17 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten kann dagegen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Einzelstrafe aufrechterhalten bleiben. Der Angeklagte ist hierdurch unter keinen Umständen benachteiligt. Der Wegfall einer Einzelstrafe von sechs Monaten wirkt sich auf die Höhe der Gesamtstrafe (die Summe der Einzelstrafen beträgt noch 36 Jahre) nicht aus; daher kann auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 473 Rdn. 26).



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