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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2007
Aktenzeichen: 4 StR 142/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Zur Rüge Nr. 2 (Verletzung der §§ 261, 267, 244 Abs. 2, 249 StPO) bemerkt der Senat:
Zwar liegt die Annahme einer "praktisch vollständigen Aussagekonstanz" der Aussage des Zeugen Ahmed E.-K. in der Hauptverhandlung "im Vergleich zu seiner polizeilichen Aussage" - jedenfalls soweit diese schriftlich niedergelegt wurde (Bd. I Bl. 155 ff. d.A.) - eher fern. Das kann sich aber in der Hauptverhandlung durch den Zeugen selbst bzw. durch den polizeilichen Vernehmungsbeamten M. im Sinne der beanstandeten Urteilsfeststellung aufgeklärt haben, zumal der Polizeibeamte - was die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mitteilt - nach Ahmed E.-K. vernommen wurde (Bd. III Bl. 643 d.A.). Da - wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt (RB S. 4) - die polizeiliche Aussage des Zeugen Ahmed E.-K. im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt und außerdem der polizeiliche Vernehmungsbeamte vernommen wurde, bestand keine Veranlassung, sie zu verlesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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