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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.2006
Aktenzeichen: 4 StR 145/06
Rechtsgebiete: StPO, JGG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO §§ 403 bis 406 c | |
JGG § 81 | |
JGG § 109 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 30. September 2005 im Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten aufgehoben. Der Ausspruch entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat ihn ferner im Adhäsionsverfahren verpflichtet, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu bezahlen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung keinen Bestand haben. Denn bei einem Heranwachsenden, auf den - wie beim Angeklagten - Jugendstrafrecht angewendet wird, gilt nach § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG die Vorschrift des § 81 JGG entsprechend. Danach sind die §§ 403 bis 406 c StPO über die Entschädigung des Verletzten nicht anwendbar.
Ende der Entscheidung
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