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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.05.2000
Aktenzeichen: 4 StR 147/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 ff. | |
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 44 Satz 1 | |
StPO § 473 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2000 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 24. November 1999 wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung" zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt.
Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten am 24. November 1999 verkündete Urteil hat sein jetziger Verteidiger am 8. März 2000 Revision eingelegt und zugleich beantragt, dem Angeklagten wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung führt er aus, der Angeklagte habe ohne eigenes Verschulden die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels versäumt, weil seine frühere Pflichtverteidigerin ihm am letzten Tag vor Ablauf der Revisionseinlegungsfrist mitgeteilt habe, eine Revision habe ihrer Ansicht nach keine Aussicht auf Erfolg. Aus diesem Grund habe sich der Angeklagte damals "gegen die Einlegung der Revision entschieden". Nachdem er - der jetzige Verteidiger - die Erfolgsaussicht einer (Strafmaß-) Revision günstiger beurteile, sei dem Angeklagten, der sich das Verschulden seiner früheren Verteidigerin nicht zurechnen lassen müsse, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Rechtsmitteleinlegung zu gewähren.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten nicht bewilligt werden, weil er die Revisionseinlegungsfrist nicht versäumt hat; denn wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 109; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1992 - 2 StR 487/92; Lemke in HK-StPO 2. Aufl. § 44 Rdn. 5). Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter nach Beratung durch seinen Verteidiger die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels - möglicherweise - falsch einschätzt (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Februar 1978 - 1 StR 777/77; OLG Düsseldorf NJW 1982, 60, 61; Maul in KK 4. Aufl. § 44 Rdn. 17, 30; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 5).
Da die Revision verspätet eingelegt wurde (§ 341 Abs. 1 StPO), ist sie mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Ende der Entscheidung
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