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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.05.2007
Aktenzeichen: 4 StR 148/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 244 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 148/07

vom 2. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 13. November 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes und wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Durch die unzureichend begründete Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist der Angeklagte in diesem Zusammenhang nicht beschwert. Der Senat kann auch ausschließen, dass die milde bemessene Einzelstrafe im Fall II 2 (sechs Monate Freiheitsstrafe) auf der fehlerhaften Berechnung der Mindeststrafe (drei Monate statt einem Monat Freiheitsstrafe) des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 244 Abs. 1 StGB beruht.

2. Der Maßregelausspruch hat hingegen keinen Bestand. Der Senat vermag anhand der bisherigen Feststellungen weder zu überprüfen, ob das Landgericht die Annahme, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei Begehung der Taten infolge einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen, rechtlich bedenkenfrei getroffen hat, noch ist hinreichend belegt, dass die Taten des Angeklagten mit dem festgestellten Krankheitsbild in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang stehen.

a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei infolge einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung von dissozialem Gepräge aufgrund einer Schädigung des Gehirns (ICD 10 F 07.8) erheblich vermindert gewesen. Es ist dabei der diagnostischen Bewertung der von ihm als überzeugend angesehenen Ausführungen des Sachverständigen gefolgt.

Eine solche Beweiswürdigung ist im Ansatz zwar rechtlich nicht zu beanstanden. Ist dem Richter bei einer schwierigen medizinischen Frage eine eigene Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens nicht möglich, so genügt es, wenn er sich dem Gutachten anschließt. Allerdings müssen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 6). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es fehlen jegliche Darlegungen dazu, aufgrund welcher konkreten Anknüpfungstatsachen der Sachverständige - und ihm folgend das Landgericht - die beim Angeklagten festgestellten Auffälligkeiten einer pathologisch bedingten Störung zuordnet. Das Landgericht verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf die allgemein gehaltenen Ausführungen des Sachverständigen, es gebe in der Anamnese und auch in der aktuellen Psychodiagnostik sehr deutliche Hinweise auf eine hirnorganische Beeinträchtigung des Angeklagten. Nähere Darlegungen dazu, welcher Art diese Hinweise sind oder ob einer hirnorganischen Störung mittels Elektroenzephalogramm oder Computertomogramm nachgegangen worden ist, finden sich in den Urteilsgründen nicht. Die festgestellte pathologische Bedingtheit der Persönlichkeits- und Verhaltensstörung lässt sich deshalb nicht zuverlässig beurteilen.

b) Darüber hinaus hat das Landgericht nicht zweifelsfrei festgestellt, dass die Anlasstaten Ausfluss der organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung des Angeklagten sind, mithin zwischen dem seelischen Zustand und der Gefährlichkeit des Angeklagten ein symptomatischer Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 34, 22, 27). Das Landgericht hat sich im Rahmen der Gefährlichkeitsbeurteilung nicht damit auseinandergesetzt, dass sich der Angeklagte, der bislang wegen vergleichbarer Straftaten noch nicht in Erscheinung getreten ist, aufgrund seiner Obdach- und Mittellosigkeit bei Begehung der Taten in einer Ausnahmesituation befand, die es jedenfalls nicht offensichtlich macht, dass die Taten durch die psychische Erkrankung ausgelöst oder mit ausgelöst worden sind.

Auch bei Beurteilung der Frage, ob für die Zukunft von dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, hätte es insbesondere mit Blick auf die bisherige, ersichtlich vollständig anders gelagerte Straffälligkeit des Angeklagten mit deutlich geringerem Gewicht der eingehenden Erörterung bedurft, ob den Anlasstaten infolge der besonderen Tatsituation Ausnahmecharakter zukommt.

3. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf daher umfassender neuer Prüfung und Entscheidung.

Ende der Entscheidung

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