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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2004
Aktenzeichen: 4 StR 150/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 150/04

vom

6. Juli 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11. November 2003, soweit es den Angeklagten S. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung der Schreckschußpistole Sauer & Sohn, Modell: SIG Sauer 239, Waffen-Nr. 0022206, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit ergeben, als es die Einziehung der in der Beschlußformel genannten Schreckschußpistole betrifft. Insoweit kann die Anordnung - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. April 2004 zutreffend ausgeführt hat - keinen Bestand haben. Denn nach den Feststellungen wurde diese Schreckschußpistole am 5. April 2002 bei dem Angeklagten sichergestellt. Danach käme sie als Tatmittel hier nicht in Betracht.

Im übrigen erweist sich die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, nachdem sich das Verfahren nicht mehr gegen einen die Zuständigkeit der Jugendkammer begründenden Angeklagten richtet.

Sollte aufgrund der neuen Hauptverhandlung eine Einziehung der in der Beschlußformel genannten Schreckschußpistole nicht in Betracht kommen, wird über die Frage der Herausgabe der Waffe an den Angeklagten nach Maßgabe des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl I 3970) zu befinden sein.

Ende der Entscheidung

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