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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.05.2005
Aktenzeichen: 4 StR 150/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 22. Dezember 2004, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zur Trinkmenge, insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hinsichtlich der Unterbringungsanordnung kann das Urteil dagegen keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat in der Urteilsformel des schriftlichen Urteils, die der in der Hauptverhandlung verkündeten entspricht, die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ausgesprochen, obwohl deren Voraussetzungen nach den Urteilsgründen nicht gegeben sind. In diesen hat die Strafkammer die Unterbringungsvoraussetzungen hinsichtlich des Angeklagten eindeutig und ohne Rechtsfehler verneint [UA 18, 19], wenngleich sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, wie die Sachverständigen die Frage des Hanges beurteilt haben.
Worauf die Abweichung von der verkündeten Urteilsformel beruht, erschließt sich dem Senat nicht, so daß eine Berichtigung der Urteilsformel schon deswegen nicht in Betracht kommt (vgl. Kuckein in KK StPO 5. Aufl. § 354 Rdn. 20).
Über die Frage der Unterbringung ist daher neu zu entscheiden. Die Feststellungen zur Trinkmenge, auf Grund derer das Landgericht die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, können dagegen bestehen bleiben.
Ende der Entscheidung
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