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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.2004
Aktenzeichen: 4 StR 151/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 44 ff.
StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 151/04

vom 26. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2004 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags vom 21. Januar 2004 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zu Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 29. Januar 2003 werden verworfen.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

I.

Das Landgericht Rostock hat den Angeklagten am 29. Januar 2003 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach der in Anwesenheit des Angeklagten erfolgten Verkündung des Urteils wurde Rechtsmittelbelehrung erteilt; Erklärungen hierzu wurden nicht abgegeben (Bd. III, Bl. 104 d.A.).

1. Mit Schriftsatz vom 7. August 2003, eingegangen beim Landgericht am 8. August 2003, beantragte die neue Verteidigerin des Angeklagten (Rechtsanwältin V. ) die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das Urteil zuzulassen und für den Fall der Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führte sie aus, der Instanzverteidiger Rechtsanwalt Z. habe dem Angeklagten nach der Verhandlung erklärt, daß er gegen das Urteil Revision einlegen werde. Der Angeklagte sei daher davon ausgegangen, daß dies fristgerecht geschehen sei. Weil er aber von dem Verteidiger nichts mehr zum Fortgang des Rechtsmittelverfahrens gehört habe, habe er Rechtsanwalt Z. mit Schreiben vom 28. Juli 2003 am 5. August 2003 die Vollmacht zur Vertretung seiner Interessen entzogen und diese nunmehr ihr - Rechtsanwältin V. - erteilt.

2. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2004, eingegangen beim Landgericht am 22. Januar 2004, hat sich Rechtsanwalt K. zum Verteidiger des Angeklagten bestellt und beantragt, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zu Einlegung und Begründung der Revision zu gewähren; gleichzeitig legte er Revision ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er damit, daß sowohl der Angeklagte als auch der Vater des Angeklagten den Verteidiger Rechtsanwalt Z. unmittelbar nach der Urteilsverkündung mit der Revisionseinlegung beauftragt hätten und der Verteidiger daraufhin erklärt habe, daß er die Frage des Rechtsmittels bei seinem nächsten Besuch des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt besprechen werde. Bei diesem Besuch habe der Angeklagte dem Verteidiger eindeutig erklärt, daß er Revision einlegen solle. In einem Brief an den Verteidiger habe er diesen Auftrag wiederholt. Trotzdem habe der Verteidiger, wie der Angeklagte erst im April 2003 von Rechtsanwalt Z. erfahren habe, keine Revision eingelegt. Er habe dann den Verteidiger beauftragt, alle rechtlichen Schritte zu veranlassen, um die Folgen der Fristversäumnis zu beseitigen. Rechtsanwalt Z. sei jedoch untätig geblieben, weshalb der Angeklagte mit Schreiben vom 28. Juli 2003 das Mandatsverhältnis gekündigt habe und Rechtsanwältin V. mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt worden sei. Diese habe das Mandat im Dezember 2003 niedergelegt. Der Angeklagte habe sodann am 14. Januar 2004 Rechtsanwalt K. beauftragt, alle notwendigen rechtlichen Schritte zur Durchführung des Revisionsverfahrens einzuleiten. Da der Angeklagte bis zum 14. Januar 2004 keine Kenntnis von den gesetzlichen Wiedereinsetzungserfordernissen gehabt und sich auf seine Verteidiger verlassen habe, beantrage er auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Wiedereinsetzungsfristen.

3. Weil der Schriftsatz vom 21. Januar 2004 infolge eines Versehens der Anwaltskanzlei erst am 22. Januar 2004 beim Landgericht einging, hat Rechtsanwalt K. am 22. Januar 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch wegen Versäumung dieser Wiedereinsetzungsfrist beantragt.

4. Mit Beschluß des Landgerichts Stralsund vom 27. Januar 2004 wurde der Wiederaufnahmeantrag vom 7. August 2003 als unzulässig verworfen. Der Beschluß ist rechtskräftig.

5. Der zum Verfahrensgang befragte Verteidiger Rechtsanwalt Z. hat mit Schriftsatz vom 7. Mai 2004 erklärt, daß zwischen ihm und dem Angeklagten nach der Verkündung des Urteils vereinbart worden sei, abzuwarten, ob die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegt. Weil diese gegen das Urteil nicht vorgegangen sei, habe er "rücksprachegemäß" auch keine Revision eingelegt, was er dem Angeklagten mit Schreiben vom 6. Februar 2003 mitgeteilt habe. Der Angeklagte bestreitet diese Darstellung seines damaligen Verteidigers.

II.

1. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags vom 21. Januar 2004, der - verspätet - erst am 22. Januar 2004 beim Landgericht Rostock einging, zu gewähren, weil ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Die übrigen Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben dagegen keinen Erfolg.

Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß er ohne Verschulden verhindert war, die Revisionseinlegungsfrist einzuhalten (§§ 44 Satz 1, 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Vielmehr spricht der Akteninhalt dafür, daß der Angeklagte, wie sein Verteidiger, Rechtsanwalt Z. , dargelegt hat, kein Rechtsmittel einlegen wollte. In einem persönlichen Schreiben an das Landgericht Rostock vom 4. März 2003 (Bd. III, Bl. 109 d.A.), in dem er um Zustellung des Urteils und privater Post bat, hat der Angeklagte u.a. ausgeführt: "Da gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist, ist dieses mithin rechtskräftig". Somit ging der Angeklagte - entgegen seinem Vortrag und ohne dies damals in Frage zu stellen - bereits im März 2003 davon aus, daß das Urteil rechtskräftig ist. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Revisionseinlegung liegen daher nicht vor (vgl. Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 44 Rdn.5).

3. Da die Anträge auf Wiedereinsetzung erfolglos bleiben, ist die Revision, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).



Ende der Entscheidung

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