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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: 4 StR 151/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Dezember 2007 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass drei Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind.
Die weiter gehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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