Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2000
Aktenzeichen: 4 StR 152/00
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 66 Abs. 1 | |
StGB § 66 Abs. 2 | |
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die fehlerhafte Anwendung des § 66 Abs. 1 StGB und die unrichtige Berücksichtigung des im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Zwickau vom 3. Juni 1999 im Rahmen des § 66 Abs. 2 StGB haben sich - worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. April 2000 hingewiesen hat - hier im Ergebnis nicht ausgewirkt, weil die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der Verurteilung durch das Amtsgericht Leipzig vom 25. Oktober 1996 vorliegen und die im Rahmen des § 66 Abs. 2 StGB erforderlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerfrei dargelegt sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.