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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2000
Aktenzeichen: 4 StR 152/00
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 66 Abs. 1
StGB § 66 Abs. 2
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 152/00

vom

27. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die fehlerhafte Anwendung des § 66 Abs. 1 StGB und die unrichtige Berücksichtigung des im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Zwickau vom 3. Juni 1999 im Rahmen des § 66 Abs. 2 StGB haben sich - worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. April 2000 hingewiesen hat - hier im Ergebnis nicht ausgewirkt, weil die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der Verurteilung durch das Amtsgericht Leipzig vom 25. Oktober 1996 vorliegen und die im Rahmen des § 66 Abs. 2 StGB erforderlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerfrei dargelegt sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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