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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: 4 StR 152/03
Rechtsgebiete: StPO, JGG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
JGG § 5 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 16. Dezember 2002, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Demmin vom 8. Januar 2001 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, ist dem angefochtenen Urteil - auch in seinem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen, daß die Jugendkammer geprüft hat, ob gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abzusehen ist, weil deren Verhängung durch die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entbehrlich gemacht wird. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. hierzu BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1, 2; BGH StV 2002, 416) und führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe. Auch wenn nach den bisherigen Feststellungen die Annahme, daß die Verhängung von Jugendstrafe durch die Maßregelanordnung entbehrlich sei, eher fernliegt, kann der Senat letztlich nicht ausschließen, daß das Landgericht, hätte es diese Frage geprüft, zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
Ende der Entscheidung
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