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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.05.1999
Aktenzeichen: 4 StR 154/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 397 a
StPO § 344 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
StGB § 226 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 154/99

vom

6. Mai 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge hier: Revision der Nebenklägerin Maria XX L. L.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Mai 1999 gemäß §§ 349 Abs. 1, 397 a StPO beschlossen:

1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 9. Juli 1998 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr die Rechtsanwältinnen V. und J. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 31. März 1999 ausgeführt:

"Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Gemäß § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Insoweit fehlt es zwar an einem ausdrücklichen Antrag. Eines solchen bedarf es jedoch in der Regel nicht, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Revision ersehen läßt (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2). Aus der Begründung ergibt sich, daß sich die Revision gegen die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 226 Abs. 2 StGB wendet. Damit wird nicht geltend gemacht, daß eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluß berechtigt, zum Schuldspruch nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Vielmehr soll lediglich eine der Angeklagten ungünstigere Rechtsfolge - eine höhere Strafe - erreicht werden. Mit diesem Anfechtungsziel ist eine Revision für die Nebenklägerin jedoch ausgeschlossen (§ 400 Abs. 1 StPO)."

Dem stimmt der Senat zu.

2. Aus der Unzulässigkeit der Revision der Nebenklägerin folgt zugleich, daß ihr Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz erfolglos bleibt (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9 und 14).

Ende der Entscheidung

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