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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.06.2000
Aktenzeichen: 4 StR 156/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 358 Abs. 1 | |
StGB § 174a | |
StGB § 174a Abs. 1 |
Entscheidung wurde am 19.07.2000 korrigiert: Nachschlagwerk durch Nachschlagewerk ersetzt
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
15. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Gefangenen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic,
der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. Oktober 1999 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hatte die Angeklagte mit Urteil vom 17. Dezember 1997 "wegen sexuellen Mißbrauchs von Gefangenen in 13 Fällen und wegen veruntreuender Unterschlagung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision der Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil mit Beschluß vom 29. September 1998 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat die Angeklagte - teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen - freigesprochen. Mit ihrer Revision, die sie nach Einlegung beschränkt hat, greift die Staatsanwaltschaft das Urteil in den sieben Fällen an, in denen das Landgericht die Angeklagte der ihr zur Last gelegten sexuellen Handlungen aufgrund der Beweisaufnahme als überführt angesehen und aus Rechtsgründen freigesprochen hat. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat seiner rechtlichen Würdigung des festgestellten Verhaltens der Angeklagten im Ergebnis, wenn auch mit eigenen Erwägungen, die Auslegung des § 174a StGB zugrunde gelegt, an die es nach Aufhebung des ersten tatrichterlichen Urteils in dieser Sache gemäß § 358 Abs. 1 StPO gebunden war. Es hat unter Heranziehung der Kriterien, die danach für die Beurteilung der Frage maßgeblich sind, ob die Angeklagte die ihr vorgeworfenen sexuellen Handlungen im Sinne des § 174a Abs. 1 StGB "unter Mißbrauch ihrer Stellung" vorgenommen hat, die Tatbestandsmäßigkeit der festgestellten sexuellen Handlungen verneint. Rechtsfehler sind der Strafkammer bei diesem Schritt der Rechtsanwendung nicht unterlaufen. Einen solchen Fehler behauptet auch die Revision nicht. Ihre Angriffe gelten letztlich der Auslegung des § 174a StGB im Senatsbeschluß vom 29. September 1998 (NStZ 1999, 29 = StV 1999, 370), auf den Bezug genommen wird. Von dieser Auslegung abzugehen, ist dem Senat schon durch § 358 Abs. 1 StPO verwehrt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 358 Rdn. 10). Davon abgesehen sähe er dazu aber auch nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Anlaß. Die Auffassung der Beschwerdeführerin liefe darauf hinaus, daß sexuelle Handlungen zwischen Justizvollzugsbediensteten und Gefangenen stets und ohne weitere Voraussetzungen gemäß § 174a StGB strafbar wären. Das ist schon mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar, die - einschränkend - voraussetzt, daß der Gefangene dem Täter "anvertraut" ist und dieser sexuelle Handlungen "unter Mißbrauch" seiner Stellung vornimmt, und würde zudem ihrem Schutzzweck nicht gerecht. Wie die Entstehungsgeschichte und - angesichts der Stellung des § 174a StGB im 13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs - auch die Systematik des Gesetzes belegen, bezweckt der Tatbestand neben dem Schutz des Allgemeininteresses an sachrichtiger und gleicher Behandlung von gefangenen und verwahrten Personen auch - ob vorrangig oder gleichrangig, sei dahingestellt - den der sexuellen Selbstbestimmung von Gefangenen. Diese ist in Sachverhalten wie den festgestellten aber nicht berührt.
Ob der Strafkammer in ihrer mittelbar geäußerten, von der Beschwerdeführerin beanstandeten Wertung zugestimmt werden könnte, sexuelle Handlungen zwischen Vollzugsbediensteten und Gefangenen verdienten "keinen sozialethischen Tadel", wenn sie im Rahmen einer echten Liebesbeziehung vorgenommen würden, braucht der Senat nicht zu entscheiden, desgleichen nicht, nach welchen disziplinarrechtlichten Sanktionen das von der Strafkammer festgestellte Verhalten verlangt. Die Angeklagte hat nämlich - und nur hierauf kommt es für die strafrechtliche Bewertung an - aus den dargestellten Gründen jedenfalls nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 174a StGB gehandelt.
Ende der Entscheidung
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