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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: 4 StR 156/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 356 a Satz 2 | |
StPO § 356 a Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antrag des Verurteilten bereits nicht den Formerfordernissen des § 356 a Sätze 2 und 3 StPO genügt. Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. Juli 2004 über die Zurückweisung der Gegenvorstellung des Verurteilten ausgeführt, dass die beanstandete Senatsentscheidung nicht unter Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör ergangen ist. Eine entsprechende Behauptung ergibt sich auch nicht aus den nunmehrigen Schreiben des Verurteilten vom 22. Oktober 2007 und vom 24./25. November 2007.
Ende der Entscheidung
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