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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2004
Aktenzeichen: 4 StR 157/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Nach den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts (UA 23 f.) schließt der Senat aus, daß die Strafkammer niedrigere Einzelstrafen festgesetzt hätte, wenn sie bei dem Grenzwert für die nicht geringe Menge nicht von 24 g (UA 15, 23), sondern von 30 g MDMA-Base (BGH NStZ 2001, 381; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 StR 340/02; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 a Rdn. 126) ausgegangen wäre.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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