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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: 4 StR 158/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 211
StPO § 265
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 158/02

vom

27. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. November 2001 dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt werden.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel führen jeweils zur Änderung des Schuld- und des Strafausspruchs; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Beschwerdeführer beanstanden zu Recht die Annahme zweier rechtlich selbständiger Taten.

Zutreffend hat das Landgericht den von den Angeklagten gemeinschaftlich begangenen Versuch, das Opfer zu töten, als versuchten Verdeckungsmord gewertet, denn die Angeklagten hatten von Anfang an ein zweiaktiges Geschehen geplant (vgl. BGH NStZ 2001, 194). Nach den Feststellungen sollte das Opfer zunächst unter Einsatz der mitgeführten Gaspistolen, von denen eine mit einer Schreckschußpatrone und die andere mit einer Gaspatrone geladen war, gezwungen werden, mit seinem Pkw zu einem abgelegenen Ort zu fahren, wo ihm sein Geld und sonstige Wertgegenstände abgenommen werden sollten. Sodann sollte das Opfer zur Verdeckung dieser in Tateinheit mit einem räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer begangenen schweren räuberischen Erpressung, also einer anderen Tat im Sinne des § 211 StGB (vgl. BGH aaO), getötet werden.

Der von den Angeklagten in Ausführung dieses Planes zur Verdeckung der Vortat zum Nachteil des Opfers begangene Mordversuch sowie die vom Landgericht zutreffend als räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung gewertete Vortat sind jedoch keine rechtlich selbständige Taten, sondern eine Tat im Rechtssinne (§ 52 StGB; vgl. BGH aaO; StraFo 1999, 100), was der Verurteilung wegen versuchten Verdeckungsmordes nicht entgegensteht (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 22). Daß der Versuch der Angeklagten, das Tatopfer zur Herausgabe von Bargeld zu zwingen, fehlschlug, weil dieses kein Bargeld bei sich hatte, bildet entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts keine Zäsur. Der Erpressungsversuch war nicht, wie das Landgericht meint, bereits mit dem Scheitern des Vorhabens, Bargeld zu erlangen, beendet. Als die Angeklagten das Tatopfer zwangen, das Auto zu verlassen, um es, wie geplant, zu töten, wollten sie sich nach den getroffenen Feststellungen vielmehr auch Wertgegenstände des Opfers und dessen Auto verschaffen. Dem entspricht, daß der Angeklagte W. mit einem Taschenmesser in Tötungsabsicht auf das Opfer einstach, während der Angeklagte N. gleichzeitig - im Ergebnis ohne Erfolg - das Auto des Tatopfers nach Wertgegenständen durchsuchte. Die Tat, die mit der Tötung des Opfers verdeckt werden sollte, war somit erst beendet, als die Angeklagten ohne Beute flüchteten. Das gesamte Geschehen bildet daher eine natürliche Handlungseinheit.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die geständigen Angeklagten gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zwar zum Wegfall der gegen die Angeklagten jeweils verhängten beiden Einzelstrafen; sie berührt jedoch den Schuldumfang nicht. Die bisherigen Gesamtfreiheitsstrafen können daher jeweils als neue Einzelstrafe bestehen bleiben (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 119, 120; Beschluß vom 16. Oktober 2001 - 4 StR 415/01).

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer jeweils mit den gesamten Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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