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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2006
Aktenzeichen: 4 StR 160/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 ff. | |
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2006 gemäß §§ 44 ff., 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 3. April 2006, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. September 2005 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen zu bewilligen, wird verworfen.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls aufgehoben; die Anordnung entfällt.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
5. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen Geiselnahme in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es den Verfall sichergestellter Bargeldbeträge von insgesamt 3.125 Euro, 250 Englischen Pfund und 80 Schweizer Franken sowie die Einziehung diverser Gegenstände angeordnet.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Aufhebung und zum Wegfall der Verfallsanordnung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist der Beschluss des Landgerichts, durch den die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, aufzuheben. Auch wenn die von Rechtsanwalt I. eingelegte Revision vom 5. Oktober 2005 und dessen Revisionsbegründung vom 16. Januar 2006 jeweils verspätet beim Landgericht eingegangen sind, stand der Verwerfung angesichts der Einheitlichkeit des Rechtsmittels entgegen, dass die Revision bereits durch die weitere Verteidigerin des Angeklagten, Rechtsanwältin W. , frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 4 StR 626/98).
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung bislang nicht in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrügen kommt, wenn die Revision - wie hier durch einen weiteren Verteidiger - form- und fristgerecht begründet worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 4, 7). Sie ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig (vgl. hierzu Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 44 Rdn. 7 a m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
3. Dagegen hat die Verfallsanordnung keinen Bestand. Nach den Urteilsfeststellungen sind die bei der Festnahme des Angeklagten sichergestellten Geldbeträge Teil der Beute aus dem Überfall auf die Badische Beamtenbank in K. (Fall II. 1. der Urteilsgründe). Das Geld unterliegt daher nicht dem Verfall, da Ansprüche der Geschädigten vorgehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).
4. Da das Rechtsmittel des Angeklagten nur in sehr geringem Umfang Erfolg hat, sieht der Senat von einer Kostenteilung ab (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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