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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2004
Aktenzeichen: 4 StR 161/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 52
StGB § 53
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 161/04

vom 6. Juli 2004

in der Strafsache

wegen Beihilfe zum Betrug

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 4. Dezember 2003

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich in 27 Fällen, verurteilt wird,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen, bis auf diejenigen in den Fällen II 1, 2, 4, 5, 7, 8, 19, 22 und 30 der Urteilsgründe, und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Annahme von 36 rechtlich selbständigen Beihilfehandlungen durch das Landgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach den Feststellungen begingen die gesondert Verfolgten Francesco A. und Carla Ar. gemeinsam mit den früheren Mitangeklagten G. und H. in 36 Fällen sogenannte "Stoßbetrügereien", indem sie unter der Firma "S. Markt" innerhalb kurzer Zeit unter Vortäuschung der Zahlungswilligkeit verschiedene Waren in großem Umfang bestellten und bezogen, ohne diese zu bezahlen.

In neun dieser Fälle (Taten II 1, 2, 4, 5, 7, 8, 19, 22 und 30 der Urteilsgründe) förderte der Angeklagte die Begehung der Taten dadurch, daß er jeweils entweder von den Lieferanten verlangte Anzahlungen veranlaßte oder dem früheren Mitangeklagten G. ungedeckte Schecks zur Weitergabe an die Verkäufer verschaffte; insoweit ist das Landgericht zu Recht von Tatmehrheit ausgegangen.

Anders verhält es sich hinsichtlich der übrigen 27 Betrugstaten (soweit der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift von 25 Fällen ausgeht, ist ihm ein Zählfehler unterlaufen, da auf Seite 14 der Urteilsausfertigung der Fall 29 auf die Fälle 26 bis 28 folgt). Insoweit unterstützte der Angeklagte die Haupttäter A. und Ar. , die wegen mangelnder deutscher Sprachkenntnisse auf einen sprachkundigen Vermittler angewiesen waren, bei der Vorbereitung und Durchführung der Taten, indem er für sie Bank- und Behördengänge erledigte. Vor allem förderte er die Begehung der Taten dadurch, daß er die früheren Mitangeklagten G. und H. , die, wie er wußte, einschlägige Erfahrungen mit "Stoßbetrügereien" hatten, zur Durchführung der Betrügereien einstellte. Er weihte sie in den Tatplan ein und vereinbarte mit ihnen die Höhe ihres Entgelts, außerdem stellte er Adressen von Firmen, die als Lieferanten in Betracht kamen, zur Verfügung. Der Angeklagte hat mithin durch dieselben Hilfeleistungen Beihilfe zu mehreren Haupttaten geleistet. Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Frage des Vorliegens einer Handlung oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB jeder Tatbeteiligte nach seinem eigenen Tatbeitrag zu beurteilen ist, liegt insoweit eine einheitliche Beihilfe vor (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 2; BGH, Beschluß vom 20. August 1998 - 4 StR 328/98; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 27 Rdn. 13 m.w.N.).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der hiervon betroffenen Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtstrafe.

Ende der Entscheidung

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