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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.05.2003
Aktenzeichen: 4 StR 162/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 473 Abs. 4 Satz 1
StGB § 51 Abs. 1 Satz 1
StGB § 51 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 162/03

vom

13. Mai 2003

in der Strafsache

wegen Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 19. Dezember 2002 dahin geändert, daß die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin Nicole S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; im übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als es zum Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung führt; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung kann deswegen nicht bestehen bleiben, weil die Zeit der erlittenen Untersuchungshaft die erkannte Strafe übersteigt. Zum Zeitpunkt des Urteils war die Strafe daher bereits voll verbüßt, da die Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Strafe angerechnet wird. Von der Möglichkeit, nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB die Untersuchungshaft nicht anzurechnen, hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Ist aber die Strafe infolge der Anrechnung von Untersuchungshaft bereits vollständig verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung schon begrifflich aus (st. Rspr.; vgl. BGHSt 31, 25, 27 ff.; BGH, Beschluß vom 22. Januar 2002 - 4 StR 392/01 = NJW 2002, 1356; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 56 Rdn. 2 m.w.N.). Durch die Strafaussetzung zur Bewährung ist der Angeklagte auch beschwert. Mit ihrem Wegfall sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos.

Der nur unwesentliche Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlaß, von der Möglichkeit des § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen.

Ende der Entscheidung

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