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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.06.2002
Aktenzeichen: 4 StR 164/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 22. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die rechtlich bedenkliche Versagung der Versuchsmilderung in den Fällen II 2 bis 4 und 7 der Urteilsgründe (UA 25, 27) hat sich hier im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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