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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2009
Aktenzeichen: 4 StR 164/09
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33 a | |
StPO § 356 a |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. November 2009
gemäß § 356 a StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Juni 2009 auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. November 2008, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. September 2009, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tage, mit einer "Gegendarstellung" sowie einem auf die Gründe des Senatsbeschlusses bezogenen "Antrag auf Berichtigung".
Der Antrag des Angeklagten ist als Anhörungsrüge im Sinne des § 356 a StPO auszulegen, da mit ihm sinngemäß geltend gemacht wird, der Senat habe bei der Entscheidung über sein Rechtsmittel den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nach Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes am 1. Januar 2005 ist in einem solchen Fall statt der an keine Frist gebundenen Rüge nach § 33 a StPO nur noch dieser befristete Rechtsbehelf statthaft.
Die mit Schriftsatz vom 28. September 2009 erhobene Anhörungsrüge ist im vorliegenden Fall unzulässig, weil sie nicht innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden ist. Dem Angeklagten und seinem Verteidiger ist der Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 bereits mit Schlussverfügung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2009 übersandt worden.
Ende der Entscheidung
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