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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2002
Aktenzeichen: 4 StR 166/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 166/02

vom

8. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 8. November 2001 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und

c) soweit der Vorwegvollzug von 16 Jahren Freiheitsstrafe angeordnet worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 21.05.2001 unter Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer "lebenslänglichen Freiheitsstrafe" (richtig: als Gesamtstrafe) verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug von 16 Jahren Freiheitsstrafe angeordnet. Den Mitangeklagten Mario S. hat es - insoweit ist das Urteil rechtskräftig - wegen Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und von dem Vorwurf des Mordes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts; er beanstandet insbesondere die seiner Verurteilung wegen Mordes zugrundeliegende Beweiswürdigung. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 2 hat keinen Bestand, weil sie, soweit es den Schuldspruch wegen Mordes betrifft, auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruht.

a) Das Landgericht hat zum Tatgeschehen im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Nachdem der Mitangeklagte S. die Wohnungstür eingetreten hatte, drangen der Angeklagte und Mario S. gegen 3.00 Uhr in die in der 6. Etage gelegene Wohnung des Geschädigten Sven R. ein, weil Sven R. wegen einer vermeintlich in der Tatnacht zuvor gegen den Angeklagten und Mario S. erstattenen Strafanzeige "einen Denkzettel" bekommen sollte. Der Angeklagte stürzte sich auf den im Bett liegenden Sven R. und schlug auf ihn ein. Der Mitangeklagte S. packte dessen in den Wohnung nächtigenden Freund Marian K. , der in einem Schlafsack neben Sven R. lag, am Sweatshirt. Er forderte Marian K. auf, sich ruhig zu verhalten, was dieser tat. Mehrfach drohte der Angeklagte, er werde Marian K. und den Sven R. aus dem Fenster werfen. Der Mitangeklagte S. hielt dies für einen Scherz, sah sich jedoch veranlaßt, das Fenster zu öffnen. Der Angeklagte ließ von Sven R. ab, der "kurzzeitig" das Bewußtsein verloren hatte. Nachdem Sven R. das Bewußtsein wiedererlangt hatte, flüchtete er aus seiner Wohnung. Mario S. verfolgte ihn bis ins Treppenhaus. Als er sah, daß Sven R. erheblich verletzt war, ließ er von ihm ab und ging in seine neben der des Sven R. liegende Wohnung.

Der Angeklagte, dessen Hände mit Sven R. s Blut verschmiert waren, ergriff Marian K. , wodurch großflächige Blutanwischungen an dessen Sweatshirt gelangten, und warf ihn um 3.12 Uhr aus dem Fenster. Danach verfolgte er Sven R. , der um Hilfe rufend in der 5. Etage an die Türen der Wohnungen klopfte, und versetzte ihm weitere Schläge.

b) In der Hauptverhandlung haben der Angeklagte und Mario S. - denen in der Anklage gemeinschaftlicher Mord zur Last gelegt worden war - sich gegenseitig der als Alleintäter begangenen Tötung des Marian K. bezichtigt. Jeder von ihnen hat behauptet, er habe Sven R. im Treppenhaus verfolgt, während zugleich ohne sein Wissen der andere Marian K. aus dem Fenster geworfen habe.

c) Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten - im wesentlichen auf Grund der Angaben des Mitangeklagten S. - als widerlegt angesehen. In einem solchen Falle, in dem Aussage gegen Aussage steht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der TatR. alle Umstände, welche die Entscheidung zu Gunsten des einen oder anderen Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen (vgl. BGHR StPO § 261 Mitangeklagte 2 m. w. N.) und rechtsfehlerfrei gewürdigt hat. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht:

aa) Das Landgericht ist der Auffassung, auf Grund der Angaben des Zeugen R. sei erwiesen, daß Marian K. bis zu seinem Sturz aus dem Fenster auf dem Bett in seinem Schlafsack gelegen habe und vom Angeklagten nicht angefaßt worden sei, so daß es zu den Antragungen von Blut des Sven R. an dem Sweatshirt des Getöteten nur dadurch gekommen sein könne, daß der Angeklagte Marian K. gepackt und aus dem Fenster gestoßen habe (UA 71/72). Diese Erwägungen begegnen schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht bei der Würdigung der Aussage des Zeugen nicht bedacht hat, daß dieser kurzzeitig bewußtlos war und daß seine Aussage deshalb nur eingeschränkten Beweiswert hat. Soweit es die Widerlegung der Einlassung des Angeklagten ergänzend darauf gestützt hat, daß die Leiche nur Verletzungen aufgewiesen habe, die auf den Sturz zurückzuführen seien (UA 72), hat das Landgericht zudem außer acht gelassen, daß dieser Befund der Einlassung des Angeklagten nicht widerspricht.

bb) Die Einlassung des Angeklagten, er habe Sven R. sogleich verfolgt, ist nach Auffassung des Landgerichts durch die Aussage des Zeugen R. widerlegt, er habe unmittelbar beim Wegrennen bemerkt, daß er verfolgt werde. Dies sei wiederum in Einklang zu bringen mit der Einlassung des Mitangeklagten S. , der den Angeklagten hätte bemerken müssen, wenn dieser direkt hinter Sven R. hergerannt wäre (UA 55/56). Diese Erwägungen lassen besorgen, daß das Landgericht einem Kreisschluß erlegen ist. Da Sven R. lediglich bekundet hat, daß er verfolgt wurde, nicht aber von wem, widerspricht seine Aussage der des Angeklagten nicht. Die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Mitangeklagten S. , er habe Sven R. verfolgt, wird mithin mit den eigenen Angaben S. s begründet, er habe von einer Verfolgung durch den Angeklagten nichts bemerkt.

Gleiches gilt auch für die Erwägung, es sei folgerichtig, daß der Mitangeklagte S. unmittelbar hinter Sven R. hergerannt sei, da der Mitangeklagte S. sich - nach seiner Einlassung (UA 45) - für Marian K. nicht interessiert habe (UA 56).

Soweit das Landgericht die Annahme, der Angeklagte sei nicht "unmittelbar" (UA 59) hinter Sven R. hergelaufen, auch auf die zwischen dem von zwei Zeugen durch die Fenster ihrer Wohnungen beobachteten Sturz des Marian K. und dem Auftreten von Lärm im Treppenhaus liegenden Zeitspannen stützt (UA 58 ff.), sind die Urteilsausführungen unklar und widersprüchlich. Die nach Auffassung des Landgerichts glaubwürdige Zeugin L. hat bekundet, im Treppenhaus sei Lärm gewesen, als um 3.12 Uhr ein Schatten, eine lange schwarze Gestalt, am Fenster vorbeigeflogen sei. Insoweit hat das Landgericht übersehen, daß sich diese Wahrnehmungen der Zeugin, die meinte, der Lärm könne von mehreren die Treppe herunterlaufenden Personen verursacht worden sein (UA 57/58), ohne weiteres mit der Einlassung des Angeklagten vereinbaren lassen, er habe Sven R. sogleich verfolgt. Dies gilt auch, soweit diese Zeugin bekundet hat, nach dem Sturz der Person habe es "noch einmal richtig Krach" im Treppenhaus gegeben. Im übrigen ist das Landgericht, ohne diesen Widerspruch aufzulösen, abweichend von der Aussage der Zeugin L. auf Grund der Aussagen anderer Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, der Lärm im Treppenhaus sei erst aufgetreten, nachdem Marian K. aus dem Fenster gestürzt worden sei (UA 60/62).

Wegen des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs hebt der Senat auch die - aufgrund der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfreie - Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu widerspruchsfreien Sachverhaltsfeststellungen zu geben.

2. Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung zieht die Aufhebung auch der Gesamt-strafe sowie der Anordnung des Vorwegvollzuges von 16 Jahren Freiheitsstrafe nach sich. Letztere hält im übrigen auch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. April 2002 angeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Ende der Entscheidung

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