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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: 4 StR 166/08
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 473 Abs. 4 | |
BtMG § 33 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Dezember 2007 im Ausspruch über die Einziehung des Mobiltelefons Nokia 1600 aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 61 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren hat die Strafkammer den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 5065 € angeordnet und das beim Angeklagten sichergestellte Mobiltelefon Nokia 1600 eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten hat keinen Bestand. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bietet die Vorschrift des § 33 BtMG keine Grundlage für die Einziehung. Es handelt sich bei dem Mobiltelefon nicht um einen so genannten Beziehungsgegenstand (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 1, BGH Beschluss vom 04.09.2002 - 3 StR 251/02). Ebenso wenig kommt die Möglichkeit der Einziehung als Tatwerkzeug in Betracht, da vom Landgericht in den Urteilsgründen keine Feststellungen getroffen wurden, dass das Mobiltelefon zur Begehung des Handeltreibens oder der Einfuhr benutzt worden war oder dazu bestimmt gewesen ist. Der Senat schließt aus, dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts verwiesen.
Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat.
Ende der Entscheidung
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