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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.1998
Aktenzeichen: 4 StR 166/98
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 80 a
OWiG § 80 a

Die Vorlegung einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG durch den nach § 80 a Abs. 2 OWiG allein entscheidenden Richter ist unzulässig. Dieser hat die Sache vielmehr gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat zu übertragen, der die Frage, ob eine Vorlegung erfolgen soll, in eigener Verantwortung entscheiden muß.

BGH, Beschluß vom 28. Juli 1998 - 4 StR 166/98 - OLG Hamm


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 166/98

vom 28. Juli 1998

in der Bußgeldsache

gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen am 28. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner und die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Tolksdorf, Dr. Kuckein und Athing beschlossen:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückgegeben.

Gründe:

1. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen (fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von- 400 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

Der zur Entscheidung berufene Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm beabsichtigt, gemäß § 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl I 156) über die Rechtsbeschwerde in der Besetzung mit einem Richter zu entscheiden. Nach seiner Auffassung ist der Einzelrichter aufgrund dieser Vorschrift auch dann zur Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde berufen, wenn in dem angefochtenen Urteil neben einer Geldbuße ein Fahrverbot verhängt worden ist.

An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Hamm durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. März 1998 - 2 ObOWi 48/98 (NZV 1998, 259) gehindert. Nach dessen Auffassung hat der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts, wenn die Rechtmäßigkeit eines Fahrverbots zur Prüfung ansteht, auch nach der Einfügung des § 80a OWiG stets in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

"Hat der Senat für Bußgeldsachen in den Verfahren über eine Rechtsbeschwerde nach § 80a OWiG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 156), in Kraft getreten am 1. März 1998 (BGBl I S. 340), mit drei Richtern oder mit einem Richter zu entscheiden, wenn in dem angefochtenen Urteil. eine Geldbuße in Höhe von nicht mehr als 10.000,- DM festgesetzt und als Nebenfolge nicht vermögensrechtlicher Art ein Fahrverbot verhängt worden ist?"

Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen: "Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich mit einem Richter besetzt, wenn die Rechtsbeschwerde außer einer Geldbuße von nicht mehr als 10.000 DM eine Nebenfolge nicht vermögensrechtlicher Art hier ein Fahrverbot betrifft."

2. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG sind nicht erfüllt. Die Vorlegung einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof durch den nach § 80a Abs. 2 OWiG mit nur einem Richter besetzten Bußgeldsenat ist unzulässig.

In Bußgeldsachen kann als zur Vorlegung verpflichtetes - und befugtes - Oberlandesgericht im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG mit Blick auf § 80a Abs. 3 OWiG nur der mit drei Richtern besetzte Bußgeldsenat angesehen werden. Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Verpflichtung des Einzelrichters, die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, wenn dies zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, schließt es aus, daß er selbst die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu demselben Zweck unmittelbar dem Bundesgerichtshof vorlegt. Der Einzelrichter, der mit einer beabsichtigten Entscheidung von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen würde, hat die Sache vielmehr dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat zu übertragen, der über die Frage, ob die Voraussetzungen einer Vorlegung gemäß § 12.1 Abs. 2 GVG gegeben sind, in eigener Verantwortung - gegebenenfalls auf der Grundlage seiner von der Bewertung des Einzelrichters abweichenden Auffassung zu der von diesem für entscheidungserheblich erachteten - Rechtsfrage zu befinden hat.

3. In der Sache weist der Senat zu der vom Oberlandesgericht Hamm formulierten Vorlegungsfrage auf seinen Beschluß vom heutigen Tage in dem Verfahren 4 StR 170/98 hin.

Ende der Entscheidung

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