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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.05.1999
Aktenzeichen: 4 StR 168/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 177 | |
StGB § 177 Abs. 3 Nr. 1 | |
StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1 | |
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1b | |
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Mai 1999
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 1999 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte M. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung sowie wegen Körperverletzung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Anwendung des zur Tatzeit geltenden § 177 StGB i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 wegen "schweren Raubes in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen Körperverletzung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; sie führt lediglich zu einer Berichtigung des Schuldspruchs:
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit der Geschädigten gegen deren Willen den Oral-, Vaginal- und Analverkehr ausgeführt. Unmittelbar vor den erzwungenen sexuellen Handlungen hatte er sie unter Vorhalt eines abgesägten Besenstiels angeherrscht, ob sie "gleich den Knüppel in die Fresse" haben oder "es freiwillig machen" wolle.
Die Tat ist bei Anwendung des § 177 StGB i.d.F. des 6. StrRG im Urteilsspruch als Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. BGH StV 1998, 381, 382; Beschluß vom 26. Mai 1998 - 4 StR 184/98). Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Strafzumessungsvorschriften nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (BGHSt 23, 254, 256; BGH NStZ 1984, 262, 263; BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 Gewerbsmäßig 1; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 25), jedoch gibt die Aufnahme des Wortes "Vergewaltigung" in die gesetzliche Überschrift der Neufassung des § 177 StGB berechtigten Anlaß, dieses besonders hervorgehobene Regelbeispiel auch so im Urteilstenor zu bezeichnen.
Daß das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB (drei Jahre bis 15 Jahre), statt demjenigen des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB (fünf Jahre bis 15 Jahre) entnommen hat - der Angeklagte hat durch das Vorhalten des abgesägten Besenstiels verbunden mit der Drohung, ob die Geschädigte "gleich den Knüppel in die Fresse" haben wolle, bei der Tatausführung ein gefährliches Werkzeug verwendet - beschwert diesen nicht. Gleiches gilt, soweit das Landgericht hinsichtlich des tateinheitlich begangenen schweren Raubes § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB, statt § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen hat. Auch bei Verwirklichung des Raubtatbestandes hat der Angeklagte nämlich ein gefährliches Werkzeug verwendet, indem er die Herausgabe von Elektrogeräten unter Vorhalt des abgesägten Besenstiels mit der Drohung erzwungen hat, er werde der Geschädigten, falls sie die Sachen nicht herausrücke, "welche in die Fresse schlagen" (vgl. BGH StV 1998, 487; Urteil vom 11. Mai 1999 - 4 StR 380/98).
Ende der Entscheidung
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