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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.1998
Aktenzeichen: 4 StR 170/98
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 80 a
OWiG § 80 a

Im Verfahren über Rechtsbeschwerden entscheidet der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden, wenn in dem angefochtenen Urteil ein Fahrverbot verhängt worden ist.

BGH, Beschluß vom 28. Juli 1998 - 4 StR 170/98 - OLG Hamburg


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 170/98

vom 28. Juli 1998

in der Bußgeldsache

gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen am 28. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner und die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Tolksdorf, Dr. Kuckein und Athing beschlossen:

Im Verfahren über Rechtsbeschwerden entscheidet der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts gemäß § 80a Abs. 7 OWiG in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden, wenn in dem angefochtenen Urteil ein Fahrverbot verhängt worden ist.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 250 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Betroffene hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt.

Nach Auffassung des mit der Sache befaßten Oberlandesgerichts Hamburg ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156) am 1. März 1998 gemäß § 80a Abs. 2 OWiG der Einzelrichter zuständig. Die Verhängung eines Fahrverbots neben einer Geldbuße von nicht mehr als zehntausend Deutsche Mark stehe der Zuständigkeit des Einzelrichters nach dieser Vorschrift nicht entgegen.

Am einer Entscheidung durch den Einzelrichter sieht sich das Oberlandesgericht Hamburg durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. März 1998 - 2 ObOWi 48/98 (NZV 1998, 259) gehindert. Danach hat auch nach der Einfügung des § 80a OWiG der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden zu entscheiden, wenn neben der Geldbuße ein Fahrverbot verhängt worden ist.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat deshalb die Sache gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt (NZV 1998, 260):

"Hat im Rechtsbeschwerdeverfahren stets der mit drei Richtern besetzte Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts gemäß § 80a Abs. 1 OWiG zu entscheiden, wenn der Tatrichter neben einer Geldbuße von nicht mehr als zehntausend Deutsche Mark eine Nebenfolge nicht vermögensrechtlicher Art - hier ein Fahrverbot - verhängt hat?"

Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:

"Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich mit einem Richter besetzt, wenn die Rechtsbeschwerde außer einer Geldbuße von nicht mehr als 10.000 DM eine Nebenfolge nicht vermögensrechtlicher Art - hier ein Fahrverbot - betrifft."

II.

Die Voraussetzungen für die Vorlegung gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt.

1. An der beabsichtigten Entscheidung ist das Oberlandesgericht Hamburg gehindert, wenn - entsprechend der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (ebenso OLG Düsseldorf NZV 1998, 275; a.A. - wie das vorlegende Gericht - demgegenüber OLG Köln NZV 1998, 165; OLG Hamm, Vorlagebeschluß vom 13. März 1998 - 2 Ss Owi 257/98 [NZV 1998, 262 LS])- auch nach dem Inkrafttreten des § 80a OWiG die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte mit drei Richtern besetzt sind, sofern die Anordnung eines Fahrverbots zur Prüfung ansteht.

2. Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu weit gefaßt, da sie über das Ausgangsverfahren hinaus auch Fälle betrifft, in denen andere Nebenfolgen nicht vermögensrechtlicher Art als ein Fahrverbot verhängt worden sind. Der Senat hat über folgende Rechtsfrage zu befinden:

Hat der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden gemäß § 80a Abs. 1 OWiG zu entscheiden, wenn in dem angefochtenen Urteil ein Fahrverbot verhängt worden ist?

III.

Die Frage ist zu bejahen. Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts habe auch dann in der Besetzung mit nur einem Richter zu entscheiden, wenn die Rechtsbeschwerde die Anordnung eines Fahrverbots betreffe, findet in § 80a OWiG keine tragfähige Grundlage.

1. Allerdings ist der Wortlaut des § 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG, auf den sich das vorlegende Gericht wesentlich stützt, offen und läßt auch Raum für dessen Auffassung: Die Vorschrift ordnet in ihrem Hauptsatz die Besetzung der Bußgeldsenate mit einem Richter für "Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1. bezeichneten Fällen" an. Damit könnten auch die Sachen erfaßt sein, in denen Gegenstand der Rechtsbeschwerde ein Urteil ist, mit dem (neben einer Geldbuße auch) ein Fahrverbot angeordnet worden ist (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG).

Eindeutig im Sinne der Einzelrichterzuständigkeit, wie das vorlegende Gericht meint, und damit jeder abweichenden Auslegung entgegenstehend ist der Wortlaut des § 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. OWiG indes nicht. Die Besetzung mit einem Richter gilt nämlich nicht uneingeschränkt, sondern nur dann, "wenn eine Geldbuße von nicht mehr als zehntausend Deutsche Mark festgesetzt oder beantragt worden ist". Unter Berücksichtigung dieses Bedingungssatzes läßt der Wortlaut des § 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG zwei Deutungen zu:

Er kann einerseits mit dem vorlegenden Gericht dahin verstanden werden, daß es für die Besetzungsfrage ausschließlich auf die Höhe der verhängten Geldbuße ankommen soll, etwaige Nebenfolgen grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben und die in dem Hauptsatz angeordnete Einzelrichterzuständigkeit lediglich dann entfallen soll, wenn die in erster Instanz verhängte oder beantragte Geldbuße mehr als zehntausend Deutsche Mark beträgt. Ebenso läßt der Wortlaut umgekehrt aber auch die Deutung zu, daß der Einzelrichter lediglich dann zur Entscheidung berufen sein soll, wenn nur eine Geldbuße verhängt oder beantragt worden ist und diese den genannten Betrag nicht überschreitet; dann wäre im Falle eines zusätzlichen Fahrverbots der mit drei Richtern besetzte Bußgeldsenat zuständig.

2. Für die Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte mit drei Richtern bei Rechtsbeschwerden in Verfahren, in denen ein Fahrverbot angeordnet ist, sprechen aber schon die Systematik des § 80a OWiG und die Gesamtheit seiner Regelungen:

a) § 80a Abs. 1 OWiG legt den Grundsatz der neuen Besetzungsregelung fest. Danach entscheiden die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte "mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden ..., soweit nichts anderes bestimmt ist." Absatz 2, der die Besetzung des Senats mit einem Richter vorsieht, ordnet eine Ausnahme von diesem "Grundsatz der Besetzung mit drei Richtern" (BT-Drucks. 13/5418 S. 10) an. Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen (BGHSt 26, 270, 271). Dementsprechend ist der Einzelrichter nur in den in Absatz 2 ausdrücklich beschriebenen Fällen zur Entscheidung berufen.

Ausdrücklich genannt sind in dieser Vorschrift aber - abgesehen von dem hier nicht in Rede stehenden Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG) - lediglich zwei Konstellationen, die nämlich, daß ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als zehntausend Deutsche Mark verhängt worden ist (§ 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG), sowie die, daß zusätzlich zu der Geldbuße eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist und die Summe aus Geldbuße und Wert der Nebenfolge zehntausend Deutsche Mark nicht überschreitet (§ 80a Abs. 2 Satz 2 OWiG). In diesen Ausnahmefällen soll der Einzelrichter entscheiden. Dagegen ist die Besetzung des Bußgeldsenats für den Fall, daß zusätzlich zu der Geldbuße eine Nebenfolge nicht vermögensrechtlicher Art angeordnet ist, weder in § 80a Abs. 2 OWiG noch andernorts geregelt. Daraus folgt, daß es insoweit bei der Regelbesetzung des § 80a Abs. 1 OWiG bleibt. Von einer Regelungslücke kann entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts danach keine Rede sein. Im Gegenteil erscheint es ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber gerade hinsichtlich der von ihm wegen des Gewichts der Sanktion als besonders sensibel_ ein geschätzten (BT-Drucks. 13/5418 S. 7) Fälle der Verhängung eines Fahrverbots eine Ausnahme von dem Grundsatz der Besetzung der Bußgeldsenate mit drei Richtern begründen wollte, ohne diese Fallgruppe im Gesetz ausdrücklich zu erwähnen.

b) Die Auffassung des vorlegenden Gerichts würde zu einer Umkehrung des gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnisses führen. § 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG würde mit der Verweisung auf § 79 Abs. 1 OWiG und § 80 OWiG in der praktischen Konsequenz nahezu die gesamte Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im Rechtsbeschwerderecht umfassen. Der "Grundsatz" des Absatzes 1 wäre auf die in aller Regel nur außerhalb des Bereichs der Verkehrsordnungswidrigkeiten vorkommenden, zahlenmäßig kaum ins Gewicht fallenden Bußgeldverfahren mit Geldbußen von mehr als zehntausend Deutsche Mark beschränkt. In der Besetzung mit drei Richtern wurde der Bußgeldsenat - entgegen dem Regel-Ausnahme-Verhältnis, das den Regelungen in § 80a Abs. 1 und 2 OWiG zugrundeliegt - praktisch nur noch dann entscheiden, wenn der primär zuständige Einzelrichter die Sache ihm gemäß § 80a Abs. 3 OWiG zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung überträgt.

c) Folgte man der Auffassung des vorlegenden Gerichts, so käme dem § 80a Abs. 2 Satz 2 OWiG kein eigenständiger Regelungsgehalt zu: Bereits § 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG bezöge mit der Verweisung auf § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art ein. Die Bedeutung des § 80a Abs. 2 Satz 2 OWiG erschöpfte sich dann in der Aussage, daß der Wert solcher Nebenfolgen gegebenenfalls dem Betrag der Geldbuße hinzuzurechnen ist. Eben dies ist aber - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Klarstellung in den §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 2 OWiG - für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohnehin allgemein anerkannt (Steindorf in KK/OWiG § 79 Rdn. 21, Göhler OWiG 12. Aufl. § 79 Rdn. 5, je m.w.N.) und hätte sich auch für die Besetzungsfrage verstanden, ohne daß es einer ausdrücklichen Regelung bedurft hätte.

3. Daß über Fahrverbote - entsprechend dem Rechtszustand bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze - weiterhin der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts in der Besetzung mit drei Richtern entscheiden soll, folgt schließlich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und entspricht dem objektivierten Willen des Gesetzgebers.

a) Sowohl der vom Bundesrat eingebrachte "Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege (strafrechtlicher Bereich)" (BT-Drucks. 13/4541) als auch der von der Fraktion der SPD eingebrachte "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte" (BT-Drucks. 13/3691) hatten die Einzelrichterbesetzung ausdrücklich auch für Fälle des Fahrverbots vorgesehen. Diese Besetzung sollte nämlich für Geldbußen bis zu 10.000 DM (§ 80a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) der Entwürfe) und ferner (§ 80a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) der Entwürfe) für "Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 bezeichneten Fällen" gelten, "wenn eine Nebenfolge angeordnet oder beantragt worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert zehntausend Deutsche Mark übersteigt". In diesem Punkt sind die Entwürfe, die im übrigen auch keinen Grundsatz der Besetzung mit drei Richtern kannten - diese Besetzung sollte nur "in den übrigen Fällen" gelten (jeweils § 80a Abs. 2 des Entwurfs) -, aber nicht Gesetz geworden.

Die vom Bundestag beschlossene Fassung des § 80a OWiG geht auf den vom der Bundesregierung eingebrachten "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze" (BT-Drucks. 1/5418) zurück, In dessen Begründung zu dem wortgleich Gesetz gewordenen § 80a heißt es unter anderem:

"Bei Nebenfolgen wird nach Satz 2 unterschieden. Nebenfolgen nicht vermögensrechtlicher Art wirken sich auf die Besetzung nicht aus. Bei Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art gilt der gleiche Grenzwert von zehntausend Deutsche Mark wie bei Geldbußen."

Diese Begründung ist zwar auf den ersten Blick in ihrem Sinn nicht völlig eindeutig. Die Wendung "Nebenfolgen nicht vermögensrechtlicher Art wirken sich auf die Besetzung nicht aus" ließe sich isoliert betrachtet auch dahin verstehen, daß solche Nebenfolgen bei der Entscheidung über die Besetzung des Bußgeldsenats aufgrund des vorgeschlagenen § 80a außer Betracht zu bleiben haben, also im Falle der Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 10.000 DM der Einzelrichterzuständigkeit nicht entgegenstehen. Nach dem Zusammenhang, in dem die zitierten Sätze in der gesamten Begründung zu § 80a Abs. 2 stehen, liegt es aber näher, sie dahin zu verstehen, daß von dem eingangs der Begründung betonten Grundsatz der Dreierbesetzung in den Fällen einer Nebenfolge nicht vermögensrechtlicher Art keine Ausnahme zugelassen werden soll, während in den Fällen vermögensrechtlicher Nebenfolgen je nach deren Wert der Einzelrichter oder der mit drei Richtern besetzte Senat entscheiden soll.

b) Für diese Deutung spricht auch das Anliegen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Vereinfachungen im Bußgeldverfahren "da ihre Grenze finden (zu lassen), wo überwiegende Belange des Bürgers dem entgegenstehen." Unter dieser Zielsetzung wendet sich der Entwurf gegen die im Entwurf des Bundesrats (Art. 4 Nr. 8 a) bb); vgl. auch BT-Drucks. 13/4541 S. 30) vorgesehene Änderung, nach der die Rechtsbeschwerde gegen ein Fahrverbot von nicht mehr als einem Monat Dauer nicht mehr zulässig sein sollte, und hebt in der Begründung hervor, daß es nicht zumutbar sei, "bei dem verhältnismäßig schwerwiegenden Eingriff des Fahrverbots die Rechtsbeschwerde einzuschränken" (BT-Drucks. 13/5418 S. 7). Angesichts dieser Bewertung liegt es fern, daß der Gesetzgeber bei der Frage der Besetzung der Bußgeldsenate - ungeachtet der Schwere des Eingriffs - die Überprüfung der Berechtigung eines Fahrverbots, zumal dieses bis zur Dauer von drei Monaten angeordnet werden kann, abweichend von dem Grundsatz der Dreierbesetzung dem Einzelrichter übertragen wollte (so auch BayObLG NZV 1998, 259, 260; OLG Düsseldorf NZV 1998, 215, 216). 4. Der Auffassung, daß der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts auch nach dem Inkrafttreten des § 80a OWiG mit drei Richtern entscheidet, wenn in dem angefochtenen Urteil ein Fahrverbot verhängt worden ist, stehen Sinn und Zweck der Vorschrift nicht entgegen: Eine nicht unerhebliche Entlastung tritt schon dadurch ein, daß die Bußgeldsenate im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG) ausschließlich durch den Einzelrichter entscheiden und im Rechtsbeschwerdeverfahren immer dann, wenn nur eine Geldbuße (von nicht mehr als 10.000 DM) und keine nicht vermögensrechtliche Nebenfolge zur Prüfung ansteht. Sollte der Gesetzgeber auch die Entscheidung über ein Fahrverbot - trotz des darin liegenden "verhältnismäßig schwerwiegenden Eingriffs" - dem Einzelrichter zuweisen wollen, wäre dies durch eine einfach vorzunehmende Gesetzesänderung, die allerdings das Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 80a OWiG (vgl. oben III 2 a) umkehren müßte, zu bewirken. Darüber, ob eine solche Gesetzesänderung zu empfehlen wäre, hat der Senat nicht zu befinden.

5. Nicht zur Entscheidung gestellt ist durch die Vorlegung die Besetzungsfrage für den Fall, daß der Amtsrichter von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat. Insofern ergibt sich aber in Konsequenz dieses Beschlusses, daß der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, wenn die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Verhängung eines Fahrverbots mit der Rechtsbeschwerde weiter verfolgt; umgekehrt ist der Einzelrichter zuständig, wenn in diesem Fall nur der Betroffene gegen seine Verurteilung Rechtsbeschwerde eingelegt hat.

Ende der Entscheidung

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