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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.06.2005
Aktenzeichen: 4 StR 173/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 177 Abs. 1 a.F.
StGB § 177 Abs. 2 a.F.
StGB § 46 a
StGB § 49 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 173/05

vom 7. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Januar 2005 im Strafausspruch mit den Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zur Schuldfähigkeit, aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren (Einzelstrafen: jeweils drei Jahre Freiheitsstrafe) verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zunächst geprüft, ob allgemeine Strafmilderungsgründe die Annahme minder schwerer Fälle nach § 177 Abs. 2 StGB a.F. (Strafrahmen: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahre) rechtfertigen. Dies hat es jeweils für sich gesehen mit rechtsfehlerfreier Begründung verneint. Im Anschluß hat es die Anwendbarkeit des § 46 a StGB bejaht, von dessen Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und bei der Bemessung der Einzelstrafen den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB a.F. (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis elf Jahren und drei Monaten) zugrunde gelegt. Hierbei hat das Landgericht jedoch - wie die Revision zu Recht rügt - nicht bedacht, daß das Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes bereits für sich allein oder - was hier ausschließlich in Betracht kommt - zusammen mit den festgestellten sonstigen Milderungsgründen einen minder schweren Fall begründen kann (st. Rspr., vgl. nur die Nachweise bei Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 50 Rdn. 4 ff.).

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, daß der Mangel sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ausgewirkt hat, zumal die Urteilsgründe keinen näheren Aufschluß darüber geben, in welcher Weise und in welchem Umfang sich der Angeklagte dem Tatopfer gegenüber um eine Schadenswiedergutmachung bemüht hat.

Ende der Entscheidung

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