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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.05.1999
Aktenzeichen: 4 StR 173/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 | |
StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 46 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Mai 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. November 1998
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen "sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen" entfällt,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Vergewaltigung" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch hat keinen Bestand, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen des an einem Wochentag zwischen dem 29. Mai und dem 7. Juni 1996 erzwungenen Geschlechtsverkehrs mit der damals 14 Jahre alten Tochter seiner Lebensgefährtin auch des (tateinheitlich begangenen) sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen schuldig gesprochen hat.
Zwar bestand zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer, das zusammen mit seiner Mutter seit 1989 in häuslicher Gemeinschaft mit dem Angeklagten gelebt hatte, bis Ende April 1996 ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, denn nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Mutter (Mit-)verantwortung für die Lebensführung des Tatopfers übernommen (vgl. BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 9 m.N.). Als der Angeklagte die abgeurteilte Tat beging, war dieses Obhutsverhältnis jedoch beendet:
In der Zeit von Mai 1996 bis Juli 1996 schlief die Lebensgefährtin des Angeklagten bei ihrer Tochter Kathrin im Kinderzimmer und hielt sich mit Kathrin im übrigen tagsüber und an den Wochenenden in dem Haushalt einer ihrer erwachsenen Töchter auf. Um Kathrin "die ständige Diskussion mit dem Angeklagten und seine Überwachung" zu ersparen, hatte sie dem Angeklagten zudem verboten, Kathrin von der Schule abzuholen.
Da die Lebensgefährtin des Angeklagten der bisher geduldeten Wahrnehmung der Betreuungsbefugnisse und -verpflichtungen durch den Angeklagten ausdrücklich widersprochen und einer Einflußnahme des Angeklagten auf Kathrin durch entsprechende Maßnahmen weitgehend entgegengewirkt hatte, war das Tatopfer dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Begehung der Tat nicht mehr im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB "zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut". Allein die - zudem nur noch in eingeschränktem Maße - weiterhin bestehende häusliche Gemeinschaft zwischen dem Angeklagten, seiner Lebensgefährtin und dem Tatopfer vermögen die Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift nicht zu rechtfertigen (vgl. BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 3, 9).
Der Schuldspruch wegen eines tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen muß daher entfallen.
2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da nicht auszuschließen ist, daß sich die rechtsfehlerhafte Annahme eines tat-einheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat. Im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB begegnet es zudem durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht strafschärfend gewertet hat, daß es dem Angeklagten "ausschließlich auf seine eigene Bedürfnisbefriedigung ankam und er außerordentlich egoistisch handelte" (vgl. BGH, Beschluß vom 3. März 1993 - 2 StR 24/93).
Ende der Entscheidung
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