Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2002
Aktenzeichen: 4 StR 174/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 44 ff. | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 45 | |
StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 | |
StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. | |
StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 315 b Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2002 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Fristen zur Beantragung der Wiedereinsetzung sowie zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Oktober 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung und der Revision zu tragen.
Gründe:
1. Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und der Frist des § 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn - wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat - an der Versäumung der Fristen kein (Mit-) Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).
2. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Näherer Erörterung bedarf nur folgendes:
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Tat vom 1. September 1999 als versuchten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gewertet. Allerdings unterfällt das Verhalten des Angeklagten nicht - wie das Landgericht angenommen hat - dem Auffangtatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ("ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff"), sondern der Tatbestandsalternative des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. StGB (Beseitigen von Anlagen). Anlagen im Sinne dieser Vorschrift sind alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen wie Verkehrszeichen, Ampeln, Absperrungen, aber auch die Straße selbst mit ihrem Zubehör (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 315 b Rdn. 5, § 315 Rdn. 10; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 315 b Rdn. 4, § 315 Rdn. 8). Indem der Angeklagte den Deckel eines am Fahrbahnrand befindlichen Gullys heraushob und ihn in den Gullyschacht warf, hat er daher eine dem Straßenverkehr dienende, nämlich die gefahrlose Überquerung von Kanalschächten ermöglichende, Einrichtung von ihrem bestimmungsgemäßen Ort entfernt und damit im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB beseitigt. Dadurch hat er die Sicherheit des Straßenverkehrs (abstrakt) beeinträchtigt. Da es infolge des Eingreifens Dritter nicht zur konkreten Gefährdung einzelner Verkehrsteilnehmer gekommen ist, hat das Landgericht zu Recht eine Versuchsstrafbarkeit nach § 315 b Abs. 2 StGB angenommen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.